Bayerisches  Gesinderecht.  231

muß  der  Werth  vom  Standpunkte  der  Dienstherrschaft  aus  berechnet
werden  (6  628  BGB.).

Wird  die  Auflösung  des  Dienstvertrages  durch  vertragswidriges  Verhalten
  der  Dienstherrschaft  herbeigeführt,  so  ist  sie  überdies  dem  Dienstboten
  zum  Ersatze  des  verursachten  Schadens  verpflichtet  (Art.  26  A.;
auch  §  628  Abs.  2  BGB.).

Besondere  Bestimmungen  von  großer  Wichtigkeit  enthalten  die
88  617  und  618  BGB.:

Liegt  ein  länger  dauerndes,  d.  h.  nicht  auf  Tage,  Wochen  oder  ein
einzelnes  Monat  abgegrenztes  Verhältniß  vor  und  wird

1)  durch  das  Dienstverhältniß  die  Erwerbsthätigkeit  des  Dienstverpflichteten
  vollständig  oder  hauptsächlich  ausgefüllt,  was  bei  Dienstboten
  die  fast  ausnahmslose  Regel  ist,  ist

2)  der  Dienstbote  in  die  häusliche  Gemeinschaft  der  Dienstherrschaft
aufgenommen  und

3  für  den  Erkrankungsfall  des  Dienstboten  nicht  durch  die  öffentliche

Krankenpflege  ärztliche  Behandlung  und  Verpflegung  gewährleistet,
so  hat  die  Dienstherrschaft  die  erforderliche  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen  zu  gewähren.

Endigt  das  Dienstverhältuiß  bereits  zu  einem  früheren  Zeitpunkte,
z.  B.  der  Dienstbote  erkrankt  erst  während  der  letzten  Wochen  der  Kündigungsfrist,
  so  hat  die  Dienstherrschaft  diese  Verpflichtung  nur  bis  zum
thatsächlichen  Ende  der  Dienstzeit.  Kündigt  aber  die  Dienstherrschaft
wegen  Erkrankung  des  Dienstboten,  so  kann  sie  die  sechswöchentliche  Verpflegungszeit
  nicht  durch  Kündigung  herabsetzen.

Die  Verpflichtung  der  Dienstherrschaft  fällt  nur  dann  weg,  wenn
der  Dienstbote  seine  Erkrankung  vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
herbeigeführt  hat.  «

Der  Dienstherrschaft  wird  übrigens  keine  persönliche  Verpflegung  zugemuthet,
  sie  kann  vielmehr  ihrer  Pflicht  auch  durch  Vermittelung  der  Aufnahme
  in  ein  Krankenhaus  genügen.

Die  hiedurch  entstehenden  Kosten  darf  die  Dienstherrschaft  auf  den
Lohntheil  anrechnen,  welcher  dem  Dienstboten  während  der  Pflichtverpflegungszeit
  zugekommen  wäre  (§  616  BGB.).  Das  wird  stets  ein  sehr
zweifelhafter  Ersaßz  sein.

Weiterhin  muß  nach  8  618  BGB.  die  Herrschaft  die  Räume,  in
welchen  sich  der  Dienstbote  zu  bewegen  hat,  die  zur  Dienstleistung  erforderlichen
  Vorrichtungen  und  alle  Dienstleistungen,  die  sie  vornehmen  läßt,
so  einrichten,  daß  der  Dienstbote  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit
geschützt  ist,  soweit  dies  die  Natur  der  Dienstleistung  gestattet.  Bei  ländlichen
  Dienstboten  wird  sich  z.  B.  ein  Dienstherr  schon  dann  haftbar