232  Bayerisches  Gesinderecht.

machen,  wenn  er  einen  neuen  Pferdeknecht  nicht  darauf  aufmerksam  macht,
daß  ein  im  Stalle  stehendes  Pferd  bösartig  ist,  ausschlägt  u.  s.  w.  (vgl.
auch  Art.  25  Abs.  1  Ziff.  5  AG.).  Thnt  er  dies  nicht,  so  haftet  er  für
den  an  Leben  oder  Gesundheit  des  Dienstboten  entstandenen,  wie  für  den
durch  eine  unerlaubte  Handlung  verursachten  Schaden  (§  618  Abs.  2,
§§  842—846  BGB.).  .

Bei  Dienstboten,  die  ja  größtentheils  in  die  Hausgemeinschaft  der
Dienstherrschaft  aufgenommen  sein  werden,  muß  weiter  in  Bezug  auf  Wohnund
  Schlafräume,  auf  Arbeits-  und  Erholungszeit,  der  Gesundheitsfürsorge
sowie  den  allgemeinen  Anschauungen  über  Sittlichkeit  und  Religion  des
Dienstboten  Rechnung  getragen  werden.  Es  muß  z.  B.  einem  Dienstboten
der  sonntägliche  Kirchenbesuch  ermöglicht  werden  (5  618).

Ein  etwaiger  Verzicht  des  Dienstboten  auf  die  Wohlthaten  der
88  617  und  618  a.  a.  O.  ist  ohne  jegliche  Bedeutung  (5  619  BG.).

Dingt  eine  Herrschaft,  der  nach  Art.  16  AG.  das  Halten  gewisser
Dienstboten  verboten  ist,  einen  solchen  Dienstboten  oder  ist  sie  aus  den
dortigen  Gründen  zur  Entlassung  des  Dienstboten  durch  die  Polizeibehörde
gemäß  Art.  21  bayr.  PStGB.  gezwungen  worden,  so  hat  der  Dienstbote
einen  Lohnzahlungs=  und  Schadensersatzanspruch  (Art.  26  Abs.  4  AG.).
Auch  hier  liegt  zum  Mindesten  ein  Verstoß  gegen  Treu  und  Glauben  vor,
denn  diese  Dienstherrschaft  kann  aus  eigenem,  ihr  bekanntem  Verschulden
das  Dienstverhältniß  nicht  sicher  zu  Ende  führen.  Sie  weiß,  daß  eine
plöhliche  Beendigung  durch  Eingreifen  der  Polizei  möglich  ist.  Die  Vorschrift
  beruht  auf  Rücksichten  der  Billigkeit  und  führt  denselben  Gedanken
aus  wie  §§  615,  628  BGB.

Ferner  darf  die  Dienstherrschaft  nicht  einen  bereits  verdungenen
Dienstboten  in  Kenntuiß  dieses  Umstandes  für  die  nämliche  Zeit  für  sich
dingen,  wenn  sie  sich  nicht  schadensersatzpflichtig  machen  will  (Art.  30,  26
AG.;  vgl.  oben  Ziff.  VI.).

Bei  dauernden  Dienstverhältnissen  muß  die  Dienstherrschaft  nach  der
Kündigung  —  gleichgültig,  von  welcher  Seite  sie  erfolgte  —  dem  Dienstboten
  auf  dessen  Ansuchen  eine  angemessene  Zeit  zur  Aussuchung  eines
Dienstes  gewähren  (5  629  BG.).

Bei  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  kann  der  Dienstbote  ein  schriftliches
  Zeugniß  über  das  Dienstverhältniß  und  dessen  Dauer,  auf  besonderes
Verlangen  auch  über  seine  Leistungen  und  seine  Führung  im  Dienste  fordern
  (§  630  BGB.).  Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  daß  diese  Zeugnisse  meist
an  Genauigkeit  und  Offenheit  zu  wünschen,  übrig  lassen,  obwohl  es  im
Interesse  der  Dienstherrschaften  liegt,  aus  den  Dienstzeugnissen  sich  ein
richtiges,  wahrheitsentsprechendes  Urtheil  nicht  blos  über  die  Fähigkeiten,
sondern  auch  über  die  Person  des  Dienstboten  bilden  und  sich  vor  Schaden