Vayerisches  Gesinderecht.  233

bewahren  zu  können.  Der  Art.  29  AG.  legt  unn  auf  Grund  Ermächtigung
in  Art.  95  Abs.  1  Satz  2  EG.  z.  BGB.  den  Dienstherrschaften,  welche
einem  Dienstboten,  der  sich  einer  schweren  Untrene  gegen  sie  schuldig  gemacht
  hat,  in  Kenntniß  dieser  Thatsache  das  Zeugniß  treuen  Verhaltens
ausstellen  (vgl.  die  besondere  „Treue“verpflichtung  des  Dienstboten  nach
Art.  19  AG.!),  die  Haftung  für  den  Schaden  auf,  der  einer  anderen
Dienstherrschaft  durch  das  Vertrauen  auf  die  Richtigkeit  des  Zeugnisses  entsteht.
  Ist  diese  Haftung  nicht  binnen  drei  Jahren  nach  Ertheilung  des
Zeugnisses  gerichtlich  geltend  gemacht,  so  erlischt  sie,  weil  durch  den  Zeitverfluß
  ihre  Entbehrlichkeit  dargethan  ist.

Es  sei  bemerkt,  daß  durch  die  civilrechtliche  Verpflichtung,  auf  Verlangen
  ein  Zeugniß  auszustellen,  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  nach
Art.  107  PSt  GB.  nicht  beseitigt  ist.“)

IX.  Gesindepflichten  im  Besonderen.

Der  Dienstbote  ist  verpflichtet  zur  Leistung  der  vereinbarten  Dienste:
5  611  BGB.;  Art.  24  Abs.  1  Ziff.  3  AG.  und  zwar  zur  Vorleistung:
8  614  BGB.;  auch  Art.  20  AG.

Einem  Universalrechtsnachfolger  der  Dienstherrschaft,  einem  Erben
gegenüber  müssen  trotz  des  persönlichen  Charakters  des  Gesindeverhältnisses
die  vereinbarten  Dienste  bis  zum  Ablaufe  des  nächsten  Kündigungsfristendes
geleistet  werden,  wenn  nicht  mit  demselben  das  Dienstverhältniß  überhaupt
fortgesetzt  wird  (Art.  28  Abs.  2  AG.  und  8  625  BGB.).

Einem  anderen  Rechtsnachfolger  der  Dienstherrschaft  z.  B.  Gutskäufer,
Pächter  u.  s.  w.  ist  der  Dienstbote  zur  Dienstleistung  nicht  verpflichtet.
Der  Dienstbote  kann  nach  §  615  BGB.  seinen  vereinbarlen  Gesammtlohn
verlangen,  ist  aber  verpflichtet,  sich  in  der  Zwischenzeit  um  gleichwerthige
passende  Dienste  und  Arbeiten  umzusehen  und  muß  sich  den  Erwerb  am
treffenden  Lohne  abrechnen  lassen.  Jede  beliebige  Arbeit  braucht  der  Dienstbote
  dabei  nicht  zu  übernehmen.

Der  Gesindevertrag  geht  dadurch  über  die  rein  vermögeunsrechtliche,
obligatorische  Bindung  hinaus,  daß  er  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde
eine  Art  Vertrauensverhältniß  (man  denke  auch  an  die  Aufnahme  in  die
Hausgemeinschaft!)  und  nach  der  Natur  der  Sache  ein  Ueber=  und  Unterordnungsverhältniß
  schafft.

Demgemäah  ist  der  Dienstbote  im  Besonderen  verpflichtet,  neben  der  im
Rechtsverkehre  im  Allgemeinen  üblichen  Treue  und  gegenseitigen  Beachtung

1)  der  Dienstherrschaft  eine  qualifizirte  Treue  zu  halten,
2)  den  Anordnungen  derselben  oder  ihres  Vertreters  in  Ansehung  der
nach  dem  Vertrage  ausdrücklich  oder  nach  der  Sitte  und  herrschenden

)  Näheres  s.  bei  Standinger,  Vorträge  über  BGB.  für  Verwaltungsbeamte,
Seite  514  fg.