234  Bayerisches  Gesinderecht.

Anschauung  ihm  obliegenden  Verrichtungen  und  häuslichen  Einrichtungen

  Folge  zu  leisten,

3)  der  Dienstherrschaft  und  ihrem  Vertreter  Achtung  zu  erweisen  und
4)  sich  anständig  zu  führen.

Verletzungen  dieser  besonderen  Gesindepflichten  fallen  durchweg  unter
Art.  23  AG.  und  berechtigen  demnach  zur  sofortigen  Entlassung,  Kündigung
ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  (vgl.  auch  §  121  Gew.-Ordn.).

Führt  der  Dienstbote  auf  diese  Weise,  also  durch  sein  vertragswidriges
Verhalten  z.  B.  Ungehorsam  oder  Dienstentlaufen  die  Kündigung  der
Herrschaft  herbei,  so  kann  er  unter  Umständen  gemäß  §  628  Abs.  1  Satz  2
BGB.  nur  einen  geringeren  als  den  auf  die  thatsächliche  Dienstzeit  treffenden
  Lohn  beauspruchen  und  macht  sich  schadensersatzpflichtig  (Art.  26
a.  a.  O.  AG.).

In  besonderen  Fällen  der  Noth  hat  der  Dienstbote  sich  auch  zu  Diensten
verwenden  zu  lassen,  zu  deren  Leistung  er  nicht  gedungen  ist,  die  ihm  aber
nach  seiner  sozialen  Stellung  und  seinen  Kräften  in  Ausnahmsnothfällen
nach  der  Sitte  für  kurze  Zeit  wohl  zugemuthet  werden  können.

Soll  der  Dienstbote  im  Stande  sein,  seine  Pflichten  richtig  zu  erfüllen,
so  kann  er  sich  nur  einer  einzigen  Herrschaft  verdingen  (Art.  17  AG.).

X.  Auflösung  des  Gesindevertrages.

Wie  jeder  Vertrag  kann  auch  der  Gesindevertrag  durch  gegenseitiges
Uebereinkommen  aufgelöst  werden.  Diese  Vereinbarung  kann  sowohl  vor
Beginn  der  Dienstleistungen  wie  während  des  Dienstverhältnisses  erfolgen.
Zurückgabe  und  vorbehaltslose  Wiederannahme  der  Draufgabe  heben  für
sich  allein  den  Gesindevertrag  nicht  auf.

Bei  Gesindeverträgen,  welche  nur  für  bestimmte  Zeit  oder  für  einen
bestimmten  Zweck  eingegangen  sind,  endigt  das  Dienstverhältniß  auch  mit
Ablauf  der  Zeit  bezw.  Erreichung  des  Zweckes.  Wird  nach  dem  Ablaufe
der  vereinbarten  Dienstzeit  das  Dienstverhältniß  von  dem  Dienstboten
fortgesetzt  und  widerspricht  die  Dienstherrschaft  nicht  ohne  schuldhaftes
Zögern  dieser  Fortsetzung,  so  gilt  es  als  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert.
Ein  solches  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  unter  Beachtung  der
Vorschriften  des  Art.  22  AG.  und  der  §8§  621  und  624  BGB.  aufgelöst
  werden.

Der  Tod  des  Dienstboten  endigt  den  Gesindevertrag.  Beim  Tode  der
Dienstherrschaft  hat  sowohl  deren  Erbe  als  der  Dienstbote  ein  Kündigungsrecht
  (Art.  28  Abs.  2  AG.).

Der  hauptsächlichste  Auflösungsgrund  ist  einseitiger  Rücktritt  vom
Vertrage,  gebunden  an  eine  Frist:  Ordentliche  Kündigung  (Art.  22  AG.
und  §  620  Abs.  2  BGB.).  Die  Kündigung  kann  auch  schon  vor  Antritt
des  Dienstverhältnisses  erfolgen  (arg.  Art.  23  Satz  2  A.).