Bayerisches  Gesinderecht.  235

Die  Kündigung  ist  eine  einseitige  Rücktrittserklärung,  welche  keiner
Annahme  Seitens  der  Gegenpartei  bedarf.

Hinsichtlich  der  Kündigungsfristen  stehen  wir  einem  Gegensatze  zwischen
landwirthschaftlichen  und  nichtlandwirthschaftlichen  Dienstboten  gegenüber.

Bei  landwirthschaftlichen  Dienstboten,  bei  welchen  in  Ermangelung
anderweitiger  Vereinbarung  die  Dienstzeit  immer  bis  zum  1.  Februar  des
nächsten  Jahres  gerechnet  wird,  kann  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß
eines  Dienstjahres  erfolgen  und  zwar  unter  Einhaltung  einer  sechswöchentlichen
  Kündigungsfrist  (§  187  Abs.  1,  §  188  Abs.  2  BGB.).  Sie  muß
also  spätestens  am  Abende  des  21.  Dezember  geschehen.

Bei  nichtlandwirthschaftlichen  Dienstboten  entscheidet  die  Lohnbemessungsperiode.
  Ist  der  Dienstlohn  nach  Monaten  ausgemessen,  so  ist  die  Kündigung
nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig  und  muß  spätestens
am  15.  des  laufenden  Monats  erfolgen.

Ist  der  Dienstlohn  nach  Vierteljahren  oder  nach  läugeren  Zeitabschniten
  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres
  zulässig,  also  auf  den  1.  März,  1.  Juli,  1.  Oktober  und
1.  Jannar,  und  hat  die  Kündigung  spätestens  1  Monat  vor  Ablauf  desselben
  zu  geschehen  (Art.  22  AG.;  §  621  BG.).

Gesindeverträge,  welche  für  die  Lebensdauer  eines  Dienstboten  oder
für  längere  Zeit  als  5  Jahre  eingegangen  sind,  können  von  dem  Dienstboten
  nach  Ablauf  von  5  Jahren  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatlichen
Kündigungsfrist  aufgelöst  werden  (§  624  BGB.).

Neben  diesem  allgemeinen  Vertragsauflösungsgrunde  kennt  das  Gesetz
eine  Reihe  von  besonderen  Gründen,  theils  im  Interesse  der  Dienstherrschaft,
theils  in  jenem  der  Dienstboten.

Geräth  die  Dienstherrschaft  in  Konkurs,  so  kann  das  Dienstverhältniß
sowohl  vom  Konkursverwalter  wie  von  dem  Dienstboten  gekündigt  werden
und  zwar,  soweit  nicht  eine  kürzere  Frist  vereinbart  ist,  unter  Einhaltung
der  gesetzlichen  Kündigungsfrist.  War  eine  längere  Kündigungsfrist  als
die  gesetzliche  vereinbart  und  kommt  der  Dienstbote  hiedurch  oder  in  anderer
Weise,  z.  B.  er  erhält  im  neuen  Dienste  weniger  Lohn,  zu  Schaden,  so
kann  er  Ersatz  des  durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  entstandenen
Schadens  verlangen.  Die  Forderung  ist  Masseschuld  (88  22,  59  Ziff.  1  KO.).

Ist  bei  einem  auf  längere  Zeit  eingegangenen  Dienstverhältniß  die
Dienstherrschaft  in  Folge  einer  wesentlichen  Veränderung  der  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  vorgelegenen  Umstände,  insbesondere  wegen  Verlegung
des  Wohnsitzes  oder  wegen  Veräußerung  des  Gutes,  zu  dessen  Bewirthschaftung
  der  Dienstbote  angenommen  wurde,  dauernd  verhindert,  von  der
Dienstleistung  Gebrauch  zu  machen,  so  kann  sie  das  Dienstverhältniß
kündigen.