236  Bayerisches  Gesinderecht.

Bei  landwirthschaftlichen  Dienstboten  kann  dies  aber  nur  auf  den
nächsten  1.  Februar  geschehen  und  zwar  bis  längstens  21.  Dezember
Abends,  also  unter  Einhaltung  einer  sechswöchentlichen  Kündigungsfrist.

Bei  einem  nichtlandwirthschaftlichen  Dienstboten  kann  dies  nur  für
den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres,  1.  März,  1.  Juli,  1.  Oktober,
1.  Jannar,  unter  Einhaltung  einer  einmonatlichen  Kündigungsfrist  erfolgen
(Art.  28  Abs.  1,  Art.  22  Abs.  2  AG.).  Bestehen  vertragsmäßig  kürzere
Kündigungsfristen,  so  bewendet  es  bei  diesen.

Im  Falle  des  Todes  der  Dienstherrschaft  sind  bei  der  Kündigung,
sei  es  des  Erben,  sei  es  des  Dienstboten,  die  gleichen  Fristen  zu  beachten
(Art.  28  Abs.  2  AG.).

Im  Interesse  des  Dienstboten  ist  die  erleichterte  Vertragsauflösung
zugelassen  dadurch,  daß  er  für  den  Schluß  eines  Kalendermonates  —  zu
erklären  bis  spätestens  am  15.  —  das  Dienstverhältniß  aufkündigen  kann,
wenn  er  durch  den  Dienstantritt  oder  die  Fortsetzung  desselben  verhindert
ist,  von  der  ihm  gebotenen  Gelegenheit  zur  Verheirathung  oder  zur  Begründung
  eines  eigenen  Hausstandes  Gebrauch  zu  machen  (Art.  27,  vgl.
auch  Art.  24  Abs.  1  Ziff.  12  AG.:  außerordentliches  Kündigungsrecht
der  Herrschaft#).

So  lange  der  Dienst  noch  nicht  angetreten  ist,  verbleibt  es  bei  den
gewöhnlichen  Kündigungsfristen  (Art.  27  S.  2  a.  a.  O.);  der  Dienstbote
muß  also,  um  die  Erleichterung  benützen  zu  können,  zuerst  antreten.  Die
Herrschaft  soll  dadurch  wohl  Gelegenheit  bekommen,  die  Stichhaltigkeit  des
etwa  vorgeschützten  Grundes  zu  prüfen.  Die  kürzere  Kündigung  kommt
hauptsächlich  landwirthschaftlichen  Dienstboten  zu  Gute,  bei  welchem  die
Dienstzeit  präsumtiv  eine  längere  ist.

Neben  der  eben  dargelegten  Kündigung  für  Ausnahmsfälle  kennt  unser
Gesinderecht  noch  einen  sofortigen  einseitigen  Rücktritt  vom  Vertrage,  eine
Kündigung  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist,  sogenannte  außerordentliche
  Kündigung  (Art.  23  AG.;  §  626  BGB.).

Sie  ist  gegeben,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt,  wichtig  in  der
Richtung,  daß  nach  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrsanschauung
  dem  einen  oder  anderen  Theile  Beginn  oder  Fortsetzung  des
Dienstverhältnisses  billiger  Weise  nicht  zugemuthet  werden  kann.

Diese  außerordentliche  Kündigung  ist  bereits  vor  Antritt  des  Dienstes
zulässig,  sie  besteht  also  nicht  immer  in  Entlassung  oder  Dienstaufgabe
(Art.  23  Satz  2  A.).

Das  Gesetz  führt  eine  Reihe  von  solchen  wichtigen  Gründen  vor,
Beispiele  von  wichtigen  Gründen,  welche  die  Dienstherrschaft,  und  solche,
welche  den  Dienstboten  zur  Vertragsauflösung  im  Allgemeinen  berechtigen,