Bayerisches  Gesinderecht.  237

sofern  nicht  besondere  Umstände  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  eine  andere
Beurtheilung  erheischen,  was  der  Richter  zu  prüfen  hat.
Das  Vorbild  für  diese  Aufzählungen  geben  die  §§  123,  124,  133c
und  1334  Gew.-Ordn.
Als  Beispiele  solcher  wichtiger  Gründe,  welche  die  Dienstherrschaft
zur  außerordentlichen  Kündigung  berechtigen,  nennt  Art.  24  AG.  folgende:
1)  wenn  der  Dienstbote  die  Dienstherrschaft  bei  Eingehung  des  Dienstvertrages
  durch  Vorzeigung  eines  falschen  oder  gefälschten  Dienstzeugnisses
  oder  Dienstbotenbuches  hintergangen  oder  über  das  Bestehen
  eines  anderen,  ihn  gleichzeitig  verpflichtenden  Dienstverhältnisses
  in  einen  Irrthum  versetzt  hat;

wenn  der  Dienstbote  sich  eines  Diebstahls,  mehrmaliger  Entwendung,

einer  Unterschlagung,  eines  Betruges  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels

  schuldig  macht;

wenn  der  Dienstbote  den  Antritt  des  Dienstes  ohne  rechtfertigenden

Grund  verweigert  oder  in  erheblichem  Maße  verzögert,  wenn  er  den

Dienst  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen  Zeit  unbefugt

verläßt  oder  den  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich

  verweigert;

wenn  der  Dienstbote  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  beharrlich

in  grober  Weise  vernachlässigt,  die  ihm  anvertrauten  Personen  oder

Thiere  schlecht  behandelt  oder  durch  Vernachlässigung  gefährdet;

5)  wenn  der  Dienstbote  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer  und  Licht
unvorsichtig  umgeht;

6)  wenn  der  Dienstbote  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen
gegen  die  Dienstherrschaft  oder  ihren  Vertreter  oder  gegen  die
Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft  oder  des  Vertreters  zu
Schulden  kommen  läßt;

7)  wenn  der  Dienstbote  sich  einer  vorsätzlichen  rechtswidrigen  Sachbeschädigung
  zum  Nachtheile  der  Dienstherrschaft,  ihres  Vertreters,
ihrer  Familienangehörigen  oder  des  Nebengesindes  schuldig  macht;

8)  wenn  der  Dienstbote  Familienangehörige  der  Dienstherrschaft  oder
ihres  Vertreters  oder  das  Nebengesinde  zu  Handlungen  verleitet
oder  zu  verleiten  versucht  oder  mit  Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft
  oder  des  Vertreters  Handlungen  begeht,  die  wider  die
Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen;

9)  wenn  der  Dienstbote  die  Behausung  zur  Nachtzeit  heimlich  verläßt
oder  Jemand  zur  Nachtzeit  heimlich  in  die  Behausung  einläßt;

10)  wenn  der  Dienstbote  zu  den  ihm  obliegenden  Dienstleistungen  unfähig
  ist  oder  an  der  Verrichtung  derselben  durch  anhaltende  Krank-2#



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