238  Bayerisches  Gesinderecht.

heit,  eine  mehr  als  einwöchentliche  Freiheitsstrafe  oder  eine  mehr

als  vierwöchentliche  militärische  Dienstleistung  verhindert  wird;

11)  wenn  der  Dienstbote  an  einer  ansteckenden  oder  abschreckenden  Krankheit
  leidet;

12)  wenn  ein  weiblicher  Dienstbote  sich  verheirathet;

13)  wenn  ein  unverheiratheter  weiblicher  Dienstbote  schwanger  ist.

Die  in  Ziff.  10,  11  und  13  aufgeführten  Gründe  berechtigen  die
Dienstherrschaft  ohne  zeitliche  Beschränkung  zur  anßerordentlichen  Auflösung.
  Hinsichtlich  der  übrigen  Gründe  fällt  dieses  Recht  weg,  wenn  es
nicht  geltend  gemacht  wird  innerhalb  einer  Woche  nach  Kenntuiß  der  betreffenden
  Thatsache.

Als  Beispiele  solcher  wichtiger  Gründe,  welche  den  Dienstboten
zur  außerordeutlichen  Kündigung  berechtigen  können,  sind  in  Art.  25  AG.
folgende  aufgezählt:

1)  wenn  die  Dienstherrschaft  die  Aufnahme  des  Dienstboten  verweigert
oder  den  Dienstboten  vor  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  entläßt;

2)  wenn  der  Dienstbote  zu  den  ihm  obliegenden  Verrichtungen  unfähig
wird  oder  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Fortsetzung  der  Verrichtungen
das  Leben  oder  die  Gesundheit  des  Dienstboten  einer  erheblichen
Gefahr  aussetzen  würde,  die  ihm  bei  Eingehung  des  Dienstverhältnisses
  nicht  bekannt  war;

3)  wenn  die  Dienstherrschaft  oder  ihr  Vertreter  sich  Thätlichkeiten  oder
grobe  Beleidigungen  gegen  den  Dienstboten  zu  Schulden  kommen
läßt  oder  es  verweigert,  den  Dienstboten  gegen  solche  Handlungen
eines  Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft  oder  des  Vertreters,
eines  anderen  Dienstboten  oder  eines  Angestellten  zu  schützen;

4)  wenn  die  Dienstherrschaft  oder  ihr  Vertreter  oder  Familienangehörige
beider  dem  Dienstboten  Handlungen  zumuthen,  die  wider  die  Gesetze
oder  die  guten  Sitten  verstoßen;

5)  wenn  die  Dienstherrschaft  den  Lohn  oder  den  gebührenden  Unterhalt
nicht  gewährt  oder  den  ihr  nach  §  618  BGB.  obliegenden  Verpflichtungen
  nachzukommen  verweigert;

6)  wenn  der  Dienstherrschaft  das  Halten  von  Dienstboten  nach  Art.  16
AG.  verboten  ist.

Hat  wegen  der  unter  Ziff.  3  genannten  Thatsachen  der  Dienstbote
innerhalb  einer  Woche  nach  Kenntniß  von  seinem  Rechte  nicht  Gebrauch
gemacht,  so  verliert  er  dasselbe.

Derjenige  Vertragstheil,  welcher  dem  anderen  Grund  zur  sofortigen
Entlassung,  bezw.  zum  sofortigen  Dienstaustritte  gegen  die  Vertragsintentionen
  giebt,  haftet  dem  anderen  Theile  für  den  entstehenden  Schaden
(Art.  26,  18  a.  E.  AG.;  §  628  Abs.  2  BGB.).  Dabei  gelten  über  das