Rechtsprechung.  Bayr.  Oberlandesgericht  München.  239

Schadensminimum,  welches  unabhängig  vom  Beweise  eines  eingetretenen
Schadens  beansprucht  werden  kann,  die  bereits  besprochenen  Grundsätze
des  Art.  26  AG.

Die  Herrschaft  schuldet  dem  Dienstboten  für  bereits  geleistete  Dienste
Lohn  nach  den  Vorschriften  des  §  628  Abs.  1  BGB.  (siehe  oben
Ziff.  VII,  VIII  und  IX).

XI.  Geltungsbeginn.

Das  bayrische  Gesinderecht  ist  geregelt  in  einem  Gesetze,  welches  die
Geltung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  vom
18.  August  1896  voraussetzt.  Logischer  Weise  hatten  seine  Bestimmungen
erst  vom  Inkrafttreten  des  Hauptgesetzes  ab  materielle  Gesetzeskraft.

Für  die  Beurtheilung  eines  nach  dem  früheren  Rechte  eingegangenen,
über  den  1.  Jannar  1900  fortgesetzten  Dienstvertrages  müßten  eigentlich
die  Gesetze  maßgebend  bleiben,  unter  deren  Herrschaft  er  geschlossen  wurde
(Art.  170  EG.  z.  BGB.).  Nach  Vorgang  des  Art.  171  a.  a.  O.  trifft
aber  Art.  31  AG.  andere  Bestimmungen:

Ein  am  1.  Jannar  1900  bestehendes  Dienstverhältniß  wird  nach  den
neuen,  oben  dargelegten  Vorschriften  beurtheilt,  wenn  es  nicht  von  einem
der  beiden  Theile  auf  den  ersten  Termin  gekündigt  wurde,  für  den  nach
den  bisherigen  Gesetzen  die  Kündigung  zulässig  war.

Weiter  hinaus  sind  also  die  bisherigen  Gesetze  derogirt.

XII.  Anhang.

Anhangsweise  sei  noch  auf  die  Bestimmungen  des  Polizeistrafgesetzbuches
  für  das  Königreich  Bayern  vom  26.  Dezember  1871  verwiesen.
Das  10.  Hauptstück  mit  den  Art.  106—110  trägt  die  Ueberschrift  „Uebertragungen
  in  Bezug  auf  das  Dienstbotenwesen“  und  enthält  Strafbestimmungen
  über  Doppelverdingung,  Dienstentlaufen,  Arbeitsweigerung,
Wirthshausbesuch  zur  Arbeitszeit,  Ungehorsam,  Vorführung  entlaufener
Dienstboten,  Anzeigepflicht  hinsichtlich  Eintritt  und  Austritt  von  Dienstboten,
  Führung  der  Dienstbücher  u.  s.  w.

Diesen  Bestimmungen  kommt  nach  wie  vor  Wirksamkeit  zu;  sie  ergänzen
  die  civilrechtlichen  Vorschriften.

II.  Aechtsprechung.
Wayr.  Oberlandesgerichl  München.
Strafgesetzbuch;  Gewerbeordnung.

StGB.  §  366  Nr.  1.  Bayr.  V.  v.  21.  Mai  1897,  die
Feier  der  Sonn=  und  Feiertage  betr.,  §  8  Abs.  2.  Beilage  ll  z.
bayr.  Verfassungsurkunde  v.  26.  Mai  1818  88  80  und  82.
Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage.  Die  Feststellung,