240  Rechlsprechung.  Bayr.  Oberlandesgericht  München.

daß  an  einem  konfessionell  gemischten  Orte  und  dem  dort  von  den  Katholiken
  gefeierten  Festtage  „Mariä  Geburt“  ein  dort  wohnender  Protestant
nach  Beendigung  des  vor=  und  nachmittägigen  katholischen  Gottesdienstes,
als  die  Katholiken  sich  noch  auf  dem  Heimwege  von  der  Kirche  befanden
und  sich  bereits  zerstreut  hatten,  abseits  und  ziemlich  entfernt  von  der
katholischen  Kirche  je  mit  einem  leeren  Oekonomiewagen  ohne  Darlegung
einer  besonderen  Auffälligkeit  in  seinem  Benehmen  durch  das  Dorf  gefahren
  sei,  gestattet  eine  Verurtheilung  des  Protestanten  nicht.  Denn  die
heimkehrenden  Katholiken  waren  erkennbar  nach  Außen  nicht  mehr  in  der
Ausübung  einer  religiösen  Handlung  oder  eines  religiösen  Gebrauches  begriffen,
  so  daß  von  einer  Störung  des  Gottesdienstes  oder  von  einer  Verletzung
  der  verfassungsgemäß  geschützten  Achtung  des  katholischen  Religionstheiles
  bei  Ausübung  religiöser  Handlungen  und  Gebräuche  nicht  die  Rede
sein  kann.  Urtheil  vom  16.  März  1899.

Gewerbeordnung  §  134e  Abs.  2,  §  149  Ziff.  7.  Begriff
der  Aushändigung  der  Arbeitsordnung  an  Arbeiter.  Die  Vorschrift
  des  §  134e  Abs.  2,  „die  Arbeitsordnung  ist  jedem  Arbeiter  bei
seinem  Eintritt  in  die  Beschäftigung  zu  behändigen“,  läßt  ersehen,  daß
dem  Arbeiter  die  Abschrift  der  ausgehängten  Arbeitsordnung  behändigt
werden  muß.  Der  Aushang  ist  die  gesetzliche  Art  der  Bekanntmachung
für  die  Gesammheit  der  Arbeiter,  die  Behändigung  einer  Abschrift  ist  die
Kundgabe  der  Arbeitsordnung  an  den  einzelnen  Arbeiter.  Eine  bloße
Hingabe  des  aufgehängten  Exemplars  zum  flüchtigen  Lesen  genügt  nicht.
Der  Arbeiter  soll  die  Arbeitsordnung  in  Händen  behalten  und  jederzeit
durchlesen  können.  Urtheil  vom  8.  Juli  1899.

St  GB.  §  79;  St  PO.  88  492,  493.  Berechnung  der  Gesammtstrafe.
  Wenn  die  Strafkammer  mehrere  Einzelstrafen  mit  Beschluß
z.  B.  auf  eine  Gesammtstrafe  von  1  Jahr  7  Monaten  Gefängniß  zurückgeführt
  und  durch  späteres  Urtheil  wegen  eines  weiteren  Reates  auf
4  Monate  Gefängniß  erkannt  hat,  so  darf  nicht  durch  neuerlichen  Beschluß
unter  Einrechnung  letzterer  Strafe  auf  Gesammtgefängnißstrafe  von  1  Jahr
6  Monaten  erkannt  werden.  Dieselbe  muß  vielmehr  über  1  Jahr
7  Monate  hinausgehen.  Denn  eine  Kritik  und  Korrektur  des  früheren
Urtheils,  bezw.  der  nach  §  492  St  PO.  erlassenen  Entscheidung  ist  nicht
zulässig.  Beschluß  vom  16.  März  1899.

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