65.  Jahrgang.  14.  23.  Juni  1900.

Dr.  J.  A.  Seufferl-Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Zur  Auslegung  des  Art.  26  des  Forslgesetbes  vom  28.  März  1852.  II.  Die  Veslimmung  des
zuständigen  Gerichts  bei  Beschlagnahmen  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung.  III.  Uebergangsfragen
  IV.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  in  Civ#lsachen;  Bayr.  Oberlandesgericht
München.

I.  Zur  Auslegung  des  Art.  26  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852.

Von  Karl  Frhr.  von  Stengel,  Professor  der  Rechte  in  München.

Der  Entwurf  des  bayr.  Ges.  vom  4.  Juni  1848,  betr.  die  Aufhebung,
Fixirung  und  Ablösung  der  Grundlasten,  hatte  auch  die  Ablösung  der
Forstrechte  in  Aussicht  genommen.  Mangel  an  zureichendem  Material
und  wohl  auch  politische  Gründe  ließen  jedoch  von  der  Durchführung
dieser  Maßregel  absehen.  In  Folge  dessen  bestimmte  Art.  18  des  Gesetzes:
„Die  Holz=  und  Streurechte,  sowie  die  Weiderechte  in  den  Waldungen
und  Gebirgen  wird  das  Forstpolizeigesetz  normiren,  wobei  auf  die  Gegenreichnisse
  einschließlich  der  Leistung  von  Holzfrohnen,  welche  bis  dahin  fortzubestehen
  haben,  Rücksicht  genommen  werden  soll.  Die  ungemessenen
Forstrechte  sollen  durch  ein  besonderes  Gesetz  geordnet  werden."“

Diese  Verschiebung  der  Regelung  der  Ablösungsfrage  ist  im  Interesse
der  Befreiung  des  Waldes  von  den  lästigen  und  verderblichen  Forstrechten
im  höchsten  Grade  zu  bedauern,  denn  bis  zum  Erlasse  des  bayr.  Forstgesetzes
  vom  28.  März  1852  machten  sich  dem  im  Ges.  vom  4.  Juni  1848
zur  Anerkennung  gelangten  Prinzip  der  Zwangsablösung  entgegengesetzte
Strömungen  geltend.

In  Art.  27  des  Forstgesetzes  wurde  nämlich  zwar  sowohl  dem  Waldbesitzer
  wie  dem  Forstberechtigten  das  Recht  eingeräumt,  die  Umwandelung
ungemessener  Forstberechtigungen  in  gemessene  (Fixation)  zu  verlangen,
dagegen  soll  nach  Art.  29  die  Umwandelung  einer  Forstberechtigung  in
eine  bestimmte  jährliche  und  von  dem  Verpflichteten  mit  dem  zwanzigfachen
—  nach  der  Nov.  v.  Jahre  1896  fünfundzwanzigfachen  —  Betrage  ablösbare
Geldleistung  grundsätzlich  nur  durch  freie  Uebereinkunft  stattfinden.  Ebenso
wurde  in  Art.  30  Abs.  1  bestimmt,  daß  die  nicht  in  jährliche  Geldleistungen

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