242  Zur  Auslegung  des  Art.  26  des  bayr.  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852.

umgewandelten  Forstberechtigungen  nur  im  Wege  der  Uebereinkunft  beider
Theile  ablösbar  sind.  Eine  Ansnahme  von  diesem  Grundsatze  wurde  in
Abs.  2  des  Art.  30  nur  in  zwei  Fällen  gemacht,  indem  die  Ablösung  der
in  ein  bestimmtes  Maß  umgewandelten  Forstberechtigungen  auf  den  Antrag
des  Verpflichteten  eintreten  konnte:

1)  bei  Holzberechtigungen  durch  volle  Entschädigung  mittels  Abtretung
eines  von  Rechten  Dritten  freien  Theiles  des  belasteten  Waldes,  wenn  der
abzutretende  Waldtheil  nach  Lage  und  Größe  eines  forstwirthschaftlichen
Betriebes  fähig  bleibt  und  den  Bedarf  der  bisherigen  Holzberechtigung  deckt;

2)  bei  Forstberechtigungen  solcher  Güter,  die  bei  dem  Eintreten  der
Wirksamkeit  des  Ablös.-Ges.  v.  4.  Juni  1848  zu  dem  Besitzer  des  belasteten
Waldes  im  Grunddienstbarkeitsverbande  standen,  durch  Erlegung  des  Kapitalwerthes
  und  wenn  sie  in  jährlichen  Bezügen  bestanden,  durch  Erlegung
des  zwanzigfachen  in  Geld  anzuschlagenden  Betrages  derselben.  Diese
Bestimmung  hatte  jedoch  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Abs.  5  des
Art.  30  auf  Forstberechtigungen,  die  auf  Staatswaldungen  ruhen,  keine
Anwendung  zu  finden.

Die  Novelle  vom  17.  Juni  1896  hat  aber  dem  „agrarisch-demokratischen"“)
  Zuge  der  Zeit  folgend  auch  diese  beiden  Ausnahmen  gestrichen,
so  daß  Art.  30  in  der  gegemwärtig  geltenden  Fassung  lautet:  „Die  Ablösung
von  Forstberechtigungen  jeder  Art  ist  lediglich  im  Wege  der  Uebereinkunft
beider  Theile  statthaft.  Im  Falle  einer  theilweisen  Ablösung  steht  dem
Besitzer  des  belasteten  Waldes  die  Befugniß  zu,  diejenigen  Nutzungen  selbst
zu  beziehen,  welche  den  Inhalt  des  abgelösten  Rechts  bildeten.“

Trotzdem  sonach  das  Forstgesetz  den  Grundsatz  der  Zwangsablösung
der  Forstrechte  nicht  angenommen  hat,  enthält  dasselbe  doch  eine  Anzahl
von  Bestimmungen,  die  deutlich  ersehen  lassen,  daß  der  Gesetzgeber  von  der
Anschauung  ausgegangen  ist,  daß  die  Forstrechte  für  die  Waldwirthschaft
in  hohem  Grade  schädlich  und  deshalb  thunlichst  einzuschränken  sind  und
daß  daher  der  Waldbesitzer  durch  diese  Lasten  möglichst  wenig  in  der  freien
Verfügung  über  den  Wald  und  in  der  Bewirthschaftung  desselben  beschränkt
werden  darf.  «

Vor  Allem  kommt  hier  in  Betracht  Art.  33,  welcher  die  Entstehung
neuer  Forstberechtigungen  vom  1.  Jannar  1853  ab,  dem  Tage  des  Inkrafttretens
  des  Forstgesetzes,  verbot.  Sodann  schlägt  hier  ein  Art.  23
Abs.  1,  der  bestimmt,  daß  der  Forstberechtigte  bei  der  Ausübung  seiner
Berechtigung  an  die  genaue  Befolgung  der  forstpolizeilichen  Bestimmungen
des  Forstgesetzes  gebunden  ist,  so  daß  der  Inhalt  der  Berechtigungsurkunden
und  das  bisherige  Herkommen,  soweit  es  sich  um  die  Ausübung  der  Be-*)
  Endres,  „Forsten“"  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  2.  Aufl.
Bd.  3  S.  1170.