Zur  Auslegung  des  Art.  26  des  bayr.  Forstgeseßes  vom  28.  März  1852.  243

rechtigung  handelt,  seit  dem  Bestehen  des  Forstgesetzes  dessen  forstpolizeilichen
Bestimmungen  gegenüber  in  keiner  Weise  mehr  entscheidend  ist.  ·

Außerdem  sind  noch  anzuführen  die  Art.  24,  26  und  26.  Der  Art.  24
stellt  den  allgemeinen  Grundsatz  auf,  daß  Forstberechtigungen  den  Waldbesitzer
  in  der  nachhaltigen  Bewirthschaftung  des  Waldes,  sowie  in  der
durch  die  Boden=  und  klimatischen  Verhältnisse  gebotenen  Veränderungen
der  Holz=  und  Betriebsarten  nicht  hindern  können.  In  den  Art.  25  und
26  sind  dann  die  Folgerungen  dieses  Grundsatzes  gezogen;  Art.  25  bestimmt
nämlich,  daß  Forstberechtigungen,  welche  die  nachhaltige  Bewirthschaftung
des  Waldes  beeinträchtigen,  auf  Antrag  des  Verpflichteten  für  einen  bestimmten
Zeitraum  entsprechend  zu  ermäßigen  sind.  „Ein  Anspruch  auf  Entschädigung
für  eine  solche  Ermäßigung  findet  blos  dann  statt,  wenn  die  Ermäßigung
durch  unnachhaltige  Bewirthschaftung  von  Seite  des  jetzigen  oder  der  früheren
Waldbesitzer  veranlaßt  worden  ist."

In  Art.  26  ist  ferner  der  Fall  vorgesehen,  daß  der  Waldbesitzer  eine
Abänderung  der  Holz=  oder  Betriebsart  beabsichtigt,  in  deren  Folge  eine
Forstberechtigung  nicht  mehr  in  der  bisherigen  Weise  ausgeübt  werden
kann.  In  diesem  Falle  ist  der  Waldbesitzer  verpflichtet,  vor  der  Ausführung
der  Abänderung  die  Forstpolizeibehörde  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  welche
zwischen  den  Betheiligten  eine  gütliche  Uebereinkunft  zu  versuchen  hat.
Kommt  diese  nicht  zu  Stande,  so  hat  die  Forstpolizeibehörde  darüber  zu
entscheiden,  ob  die  beabsichtigte  Abänderung  statthaft  ist  und  in  welcher
Weise  die  Berechtigten  zu  entschädigen  seien  und  zwar  über  die  erste  Frage
ohne,  über  die  zweite  mit  Vorbehalt  des  Rechtswegs.  Die  Entschädigung  ist,
wenn  und  soweit  die  Verhältnisse  es  gestatten,  durch  Umwandelung  des
bisherigen  in  einen  anderen  entsprechenden  Forstnutzungsbezug,  anderenfalls
in  Geld  zu  leisten.

Was  nun  die  Auslegung  des  Art.  26  anlangt,  so  geht  derselbe  von
der  selbstverständlichen  Auffassung  aus,  daß  der  Berechtigte  darauf  Anspruch
hat,  daß  er  sein  Recht  dauernd  in  der  sich  aus  seinem  Rechtstitel  ergebenden
Art  und  Weise  ausüben  kann  und  daß  daher  der  Eigenthümer  des  belasteten
Waldes  an  und  für  sich  nicht  berechtigt  ist,  mit  denselben  Veränderungen
vorzunehmen,  welche  das  Recht  des  Forstrechtlers  nach  Art  oder  Umfang
beeinträchtigt.

Aus  forstwirthschaftlichen  Gründen  hat  jedoch  das  Gesetz  dem  Waldbesitzer
  das  Recht  eingeräumt,  die  Holz=  und  Betriebsart  abzuändern.
Hat  aber  die  Abänderung  zur  Folge,  daß  der  Berechtigte  sein  Recht  nach
Art  und  Maß  nicht  mehr  in  der  bisherigen  Weise  ausüben  kann,  so  muß
der  Waldbesitzer  Ersatz  gewähren,  bezw.  Entschädigung  leisten.  Der  Ersatz
soll  nach  Art.  26  Abs.  2  thunlichst  in  nalura,  d.  h.  durch  Umwandelung
des  bisherigen  in  einen  anderen  Forstnutzungsbezug  und  nur  eventunell  in

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