244  Zur  Auslegung  des  Art.  26  des  bayr.  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852.

Geld  geleistet  werden.  Daß  der  Ersatz  vom  Waldbesitzer  auch  in  der  Weise
geleistet  werden  kann,  daß  er  die  Last  auf  einen  anderen,  ihm  gehörigen
Waldkomplex  überträgt,  muß  als  selbstverständlich  betrachtet  werden.  Der
Berechtigte  wird  sich  diese  Transferirung  gefallen  lassen  müssen,  vorausgesetzt,
  daß  er  in  jeder  Beziehung  vollen  Ersatz  erhält').  Dagegen  kann
dieselbe  gegen  den  Willen  des  Waldbesitzers  nicht  erfolgen.  Es  kann  daher
die  Forstpolizeibehörde,  bezw.  das  Gericht  den  Waldbesitzer  nicht  verurtheilen,
  die  Trausferirung  vorzunehmen,  denn  es  kann  der  Waldbesitzer
zwar  gezwungen  werden,  wenn  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben
sind,  Entschädigung  in  Geld  zu  leisten,  aber  niemals  kann  man  ihn  zwingen,
einen  bisher  mit  der  betreffenden  Forstberechtigung  nicht  belasteten  Wald
der  Berechtigung  zu  unterwerfen.  Es  läge  darin  eine  Beschränkung  des
Eigenthümers  in  der  freien  Verfügung  über  sein  Eigenthum,  für  deren
Zulässigkeit  im  Gesetze  kein  Anhalt  gegeben  ist.  Denn  wenn  es  im  Art.  26
heißt,  daß  die  Entschädigung  thunlichst  durch  Umwandelung  des  bisherigen
in  einen  anderen  entsprechenden  Forstnutzungsbezug  zu  leisten  ist,  so  kann
damit  nur  ein  Nutzungsbezug  aus  dem  schon  belasteten  Walde  gemeint  sein.

Nur  nebenbei  mag  bemerkt  werden,  daß  der  Ersatzleistung  durch  Transferirung
  der  Last  auf  einen  anderen  Waldkomplex  das  in  Art.  33  Forstges.
enthaltene  Verbot  der  Entstehung  neuer  Forstberechtigungen  nicht  entgegenstehen
  würde,  da  ja  hiedurch  keine  neue  Forstberechtigung  zur  Entstehung
gelangt,  sondern  nur  eine  bereits  bestehende  Berechtigung  auf  ein  neues
Objekt  übertragen  werden  soll.

Wie  bereits  erwähnt,  hat  nach  Art.  25  der  Waldbesitzer  im  Falle
der  Ermäßigung  von  die  nachhaltige  Bewirthschaftung  des  Waldes  beeinträchtigenden
  Forstberechtigungen  nur  dann  Entschädigung  zu  leisten,  wenn
die  Ermäßigung  durch  unnachhaltige  Bewirthschaftung  von  seiner  Seite  oder
von  Seite  seiner  Vorgänger  veranlaßt  worden  ist.  In  Uebereinstimmung
mit  allgemeinen  rechtlichen  Grundsätzen  wird  also  im  Art.  25  die  Entschädigungspflicht
  von  einem  Verschulden  des  jetzigen  oder  der  früheren  Waldbesitzer
  abhängig  gemacht.

Es  wirft  sich  nun  die  Frage  auf,  ob  auch  im  Falle  des  Art.  26  der
Waldbesitzer  nur  dann  entschädigungspflichtig  ist,  wenn  ihn  ein  Verschulden
trifft,  bezw.  wenn  er  die  Abänderung  der  Holz=  und  Betriebsart  durchaus  freiwillig
  vornimmt.  Daß  der  Waldbesitzer  die  Berechtigten  voll  und  ganz  entschädigen
  muß,  wenn  er  zur  Abänderung  der  Holz=  oder  Betriebsart  durch
unnachhaltige  Bewirthschaftung  von  seiner  Seite  oder  von  Seite  seiner
Vorgänger  veranlaßt  ist,  ist  selbstverständlich.  Ebenso  kann  nicht  bezweifelt
werden,  daß  der  Waldbesitzer  volle  Entschädigung  geben  muß,  wenn  er  die

*)  Vgl.  Ganghofer,  Forstgeseb,  3.  Anflage  S.  78  ff.,  vgl.  Ubrigens  anch  BG.
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