Zur  Auslegung  des  Art.  26  des  bayr.  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852.  245

Abänderung  der  Holz=  oder  Betriebsart  vornimmt,  um  größeren  Nutzen
aus  dem  belasteten  Walde  zu  ziehen,  z.  B.  die  eines  bisherigen  Hochwaldes
in  einen  Eichenschälwald  umwandelt.

Anders  wird  jedoch  zu  entscheiden  sein,  wenn  der  Waldbesitzer  durch
äußere,  von  seinem  freien  Willen  mehr  oder  weniger  unabhängige  Umstände
zu  einer  Aenderung  der  Holz=  oder  Betriebsart  gezwungen  ist.  Es  kann
namentlich  vorkommen,  daß  der  Waldbesitzer  durch  Naturereignisse,  z.  B.
Insektenfraß  oder  Abschwemmung  des  Humus,  gezwungen  ist,  zu  einer
anderen  Holz=  oder  Betriebsart  im  Interesse  der  Erhaltung  des  Waldes
überzugehen.  Man  kann  zwar  auch  in  einem  solchen  Falle  sagen,  daß  die
Umänderung  der  Holz=  oder  Betriebsart  auf  dem  freien  Willen  des  Waldbesitzers
  beruht;  der  Waldbesitzer  ist  an  und  für  sich  nicht  verpflichtet,  diese
Aenderung  vorzunehmen,  namentlich  ist  er  den  Forstberechtigten  gegenüber
nicht  verpflichtet,  das  zu  thun,  um  den  belasteten  Wald  wieder  leistungsfähiger
  zu  machen.  Kaun  der  beschädigte  Wald  das  nicht  mehr  leisten,  worauf
  die  Berechtigten  Anspruch  haben,  so  müssen  sich  dieselben  mit  weniger
begnügen,  ja  sie  müssen  sich  nach  Art.  25  sogar  eine  zeitweise  Ermäßigung
der  Berechtigungen  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  gefallen  lassen.

Ein  jeder  vernünftiger  Waldbesitzer  wird  aber  selbstverständlich  die
durch  die  Verhältnisse  gebotene  Abänderung  der  Holz=  oder  Betriebsart
vornehmen,  um  den  Wald  wieder  leistungsfähiger  zu  machen,  unter  Umständen
  auch,  um  ihn  überhaupt  zu  erhalten.  Soll  nun  der  unmsichtige
und  vorsorglich  handelude  Waldbesitzer  hiefür  gewissermassen  dadurch
bestraft  werden,  daß  er  die  Berechtigten  für  jede  Minderung  in  der  Ausübung
  ihres  Rechts  entschädigen  muß?!  Das  kann  unmöglich  die  Absicht
des  Gesetzes  sein.  Allerdings  muß  der  Waldbesitzer  den  Berechtigten  die
Ausübung  ihres  Rechts  in  dem  Maße  und  in  der  Art  gestatten,  die  bei
der  veränderten  Holz=  oder  Betriebsart  noch  möglich  ist;  wenn  aber  der
in  dieser  Weise  gewährte  Ersatz  nicht  in  jeder  Beziehung  vollständig  ist,
oder  etwa  eine  Erschwerung  in  der  Ausübung  der  Berechtigung  eintritt,
so  hat  der  Waldbesitzer  hiefür  keine  Entschädigung  zu  leisten.

Noch  viel  weniger  kann  eine  Entschädigungspflicht  des  Waldbesitzers
gegeben  sein,  wenn  derselbe  durch  die  von  den  Berechtigten  selbst  verschuldete
übermäßige  Ausnützung  des  Waldes  zur  Abänderung  der  Holz=  oder
Betriebsart  gezwungen  ist,  wenn  z.  B.  ein  Laubwald  durch  schonungslose
Ausübung  der  Streuberechtigung  so  herabgekommen  ist,  daß  er  in  einen
Nadelwald  umgewandelt  werden  muß.  Die  Berechtigten  verlieren  in  einem
solchem  Falle  nicht  ihr  Streurecht,  aber  sie  können  keine  Laubstreu  mehr
verlangen,  sondern  müssen  sich  mit  der  Stren  begnügen,  die  der  Nadelwald
zu  liefern  vermag.  Wollte  man  denselben  noch  daneben  eine  besondere
Entschädigung  einräumen,  so  hieße  dies  auf  die  Waldverwüstung,  zu  der