246  Zur  Auslegung  des  Art.  26  des  bayr.  Forstgesetes  vom  26.  März  1852.

die  Forstberechtigten  in  ihrer  Kurzsichtigkeit  und  ihrem  Egoismus  nur  zu
sehr  geneigt  sind,  geradezu  eine  Belohnung  setzen.

Man  wird  daher  den  Art.  26  dahin  auslegen  müssen,  daß  der  Waldbesitzer,
  der  eine  Aenderung  der  Holz=  oder  Betriebsart  vornimmt,  in  allen
Fällen  den  Berechtigten  in  der  Weise  Ersatz  gewähren  muß,  daß  er  ihnen
gestattet,  ihr  Recht  in  der  Art  und  dem  Umfange  auszuüben,  welche  die
geänderte  Holz=  oder  Betriebsart  zuläßt,  daß  er  aber  ihnen  eine  darüber
hinausgehende  Entschädigung  nur  dann  zu  leisten  hat,  wenn  er  die  Abänderung
  freiwillig  vorgenommen  hat,  d.  h.  ohne  durch  äußere  von  seinem
Willen  unabhängige  Umstände,  oder  gar  durch  das  Verhalten  des  Berechtigten
  selbst  hiezu  veranlaßt  gewesen  zu  sein.

Eine  derartige  Auslegung  des  Art.  26  entspricht  den  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen,  wonach  in  der  Regel  jeder  nur  für  die  Handlungen
verantwortlich  ist,  die  auf  seinem  freien  Willensentschlusse  beruhen.  Sie
entspricht  auch  allein  dem  Geiste  des  Forstgesetzes,  das  zwar  keine  Zwangsablösung
  der  Forstberechtigungen  vorgeschrieben  hat,  aber  in  seinen  auf
die  Forstberechtigungen  bezüglichen  Vorschriften  das  Interesse  der  Erhaltung
des  Waldes  dem  Interesse  des  Forstberechtigten  gegenüber  in  den  Vordergrund
  stellt.  Diese  Auslegung  entspricht  endlich  auch  dem  inneren  Zusammenhange,
  in  dem  die  Art.  25  und  26  als  nähere  Ausführungen  des
Art.  24  zu  einander  stehen.

Ist  die  im  Vorstehenden  versuchte  Auslegung  des  Art.  26  richtig  und
so  viel  bekannt  hat  man  bisher  in  der  Praxis  sie  wenigstens  in  der
Regel  befolgt,  so  haben  die  Vertreter  des  Forstfiskus  die  Pflicht,  diese
Auslegung  in  allen  Fällen  energisch  geltend  zu  machen,  in  denen  die  Forstverwaltung
  sich  durch  äußere,  von  ihrem  Willen  unabhängige  Umstände
gezwungen  sieht,  eine  Veränderung  der  Holz=  oder  Betriebsart  vorzunehmen,
zumal  ja  die  Forstverwaltung  nicht  blos  mit  Rücksicht  auf  Art.  2  des
Forstgesetzes,  sondern  auch  aus  allgemeinen  Gründen  in  allen  Fällen  zu
einer  solchen  Veränderung  gezwungen  ist,  wenn  die  Nachhaltigkeit  der
Nutzung  dieselbe  erfordert,  während  der  Privatwaldbesitzer  in  dieser  Beziehung
freie  Hand  hat.  Namentlich  sollte  die  Forstverwaltung  in  allen  den  nicht
seltenen  Fällen  die  Entschädigung  in  dem  oben  dargelegten  Sinne  verweigern,
  in  denen  die  Umwandelung  eines  Laubwaldes  in  Nadelwald  durch
rücksichtslose  Streunutzung  veranlaßt  ist.  Allerdings  muß  die  Forstverwaltung
  den  Beweis  führen,  daß  die  die  Forstberechtigungen  nach  Art  und
Umfang  beeinträchtigende  Abänderung  der  Holz=  oder  Betriebsart  durch
das  Verhalten  der  Berechtigten  selbst  veranlaßt  ist.  Durch  die  Akten,  aus
denen  der  Kampf  der  Forstverwaltung  mit  den  Forstberechtigten  um  die
Erhaltung  des  Waldes  sich  oft  recht  drastisch  ergiebt,  wird  aber  in  der
Regel  dieser  Beweis  leicht  zu  führen  sein.  Gelingt  der  Beweis  und