Die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  bei  Beschlagnahmen  2c.  247

schließen  sich  die  Gerichte  der  hier  vertretenen  Auslegung  des  Art.  26  an,
so  wird  dadurch  den  Rechtlern  zu  Gemüthe  geführt,  daß  es  nicht  angeht,
zuerst  den  Wald  möglichst  auszunützen  und  sich  später  noch  dafür  entschädigen
  zu  lassen.

Unser  Forstgesetz  hat,  wie  schon  hervorgehoben,  von  einer  Zwangsablösung
  der  Forstrechte  abgesehen,  die  Novelle  vom  Jahre  1896  hat  sogar
die  beiden  Fälle,  in  denen  dieselbe  früher  noch  zulässig  war,  beseitigt.
Allerdings  hatten  diese  beiden  Fälle  praktisch  keine  große  Tragweite;  die
Aufhebung  der  betreffenden  Bestimmungen  ist  aber  symptomatisch,  sie  ist
ein  Zugeständniß  an  die  „nothleidende“  Landwirthschaft  bezw.  an  die  Begehrlichkeit
  der  ländlichen  Bevölkerung  in  Bezug  auf  möglichst  unbeschränkte
Benützung  des  Waldes.  Es  soll  nicht  verkannt  werden,  daß  mitunter  der
kleine  Grundbesitz  auf  die  Nutzungen  im  Walde,  namentlich  die  Streunntzung,
angewiesen  ist;  aber  auf  der  anderen  Seite  ist  es  auch  richtig,  daß  nicht
selten  gerade  die  Forstberechtigungen  Anlaß  geben  können,  unsere  Bauern
in  ihrer  Indolenz  und  ihrer  Abneigung,  zu  rationellem  Wirthschaftsbetriebe
überzugehen,  zu  bestärken.

Je  mehr  aber  der  Gesetzgeber  grundsätlich  der  Landwirthschaft  Rechnung
getragen  hat,  um  so  mehr  erscheint  die  Forstverwaltung  verpflichtet,  im
Interesse  der  Erhaltung  des  Waldes  im  einzelnen  Falle  auf  einer  strengen
Auslegung  der  einschlägigen  Vorschriften  des  Forstgesetzes  zu  beharren,
und  nicht  sofort  lediglich  des  lieben  Friedeus  willen  den  oft  maßlosen
Forderungen  der  Forstberechtigten  entgegenzukommen.

II.  Die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  bei  Beschlagnahmen
zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung.
Von  Landgerichtsrath  Krazer  in  Traunstein.
Der  Aufsatz  in  Nr.  6  der  Bl.  f.  RA.  bietet  mir  Anlaß,  noch  einige
Bemerkungen  über  die  dort  behandelte  Frage  anzufügen.
In  §  234  des  l.  Entw.  eines  Gesetzes,  betr.  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen,  war  die  Bestimmung  getroffen:

„Dieses  Gesetz  tritt  in  Ansehung  der  Grundstücke  für  jeden  Grundbuchbezirk
  mit  dem  Zeitpunkte  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  augelegt
anzusehen  ist;  bis  dahin  bleiben  die  Vorschriften  der  Art.  11,  13  EG.  z.  BGB.,
soweit  sie  die  88  755  bis  757  CPO.  betreffen,  außer  Anwendung."“

Die  Motive  bemerken  (S.  360):

„Im  Auschlusse  an  das  EG.  Art.  110  Abs.  1  und  GBO.  8  77  Abs.  1  muß
bestimmt  werden,  daß  das  Gesetz  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkte
in  Kraft  tritt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis
dahin  muß  es  bei  dem  bisherigen  Rechte  bewenden  und  folglich  auch  von  einer
Anwendung  der  Vorschriften  des  EG.  Art.  11,  13,  soweit  dieselben  die  CPO.
88  755—757,  811  .  .  betreffen,  abgesehen  werden.“