248  Uebergangsfragen.

Warum  im  zweiten  Entwurfe  und  im  §  1  des  Einf.-Ges.  zum  R.
über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  diese  Bestimmung
wegblieb,  konnte  ich  aus  den  mir  zugänglichen  Materialien  nicht  entnehmen.
  Für  die  Lösung  der  Frage  der  Geltung  der  88  755  und  756
CPO.  ä.  F.,  deren  Fortdauer  keinem  Zweifel  unterliegt,  glaube  ich  noch
einen  anderen  als  den  in  dem  Aussatze  in  Nr.  6  angegebenen  Weg  gefunden
  zu  haben.

Zur  Zeit  ist  in  Bayern  thatsächlich  noch  die  Subhastationsordnung
von  1876  mit  der  Novelle  von  1886  gemäß  Art.  53  AG.  z.  ZwVG.
mit  8  1  des  EG.  hiezu  in  Kraft.  Dieses  Gesetz  setzt  die  Geltung  der
88  755  und  756  CPO.  ä.  F.  voraus  und  bezieht  sich  im  Art.  14  sogar
ausdrücklich  auf  §  756  CPO.  In  Art.  3  sind  ferner  die  Bestimmungen
der  CPO.  über  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücken,  zu  deren  wesentlichen
  Bestandtheilen  die  88  755  und  756  gehörten,  für  analog  anwendbar
auf  jene  Gegenstände  erklärt,  welche  außer  Grundstücken  in  Ansehung  der
Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören.  Die  Bestimmungen
  der  §§  755  und  756  CPO.  bilden  also  einen  integrirenden
Bestandtheil  der  bayr.  SO.  und  bleiben  daher  in  Kraft,  solange  die  bayr.
SO.  gilt.  Sie  sind  durch  das  fortbestehende  Landesgesetz  aufrecht  erhalten
und  gelten  als  Landesgesetz  weiter,  wenn  sie  auch  als  Reichsrecht  aufgehoben
  sind.

III.  Aebergangsfragen.
6.  Zur  Lehre  von  der  Rückwirkung  (Art.  170  EG.  z.  BGB.).
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Mumm  in  Straßburg  i.  E.

Die  Straßburger  „Juristische  Gesellschaft“  hat  sich  in  ihren  letzten
Monatsversammlungen,  gleich  anderen  Kreisen  von  Juristen,  vielfach  mit
der  Frage  der  Wirkung  der  neuen  Bestimmungen  des  BGB.  auf  zuvor
entstandene  Schuld=  und  Rechtsverhältnisse  beschäftigt.  Ausgehend  von
der  bekannten  Vorschrift  des  Art.  170  EG.,  welche  den  allgemein  geltenden
Grundsatz  von  der  nicht  rückwirkenden  Kraft  neuer  Gesetze  auf  bestehende
Rechtsverhältnisse  in  klarer  und  knapper  Form  zum  Ausdruck  bringt,  neigte
man  dort  anfangs  zu  der  von  einem  Berechterstatter  vertretenen  Ansicht,
daß  eine  Ansnahme  von  diesem  Grundsatz  in  allen  Fällen  einzutreten  habe,
in  denen  das  BGB.  Vorschriften  der  öffentlichen  Ordnung  und  Verbote
von  Verträgen  enthalte,  welche  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,  wofür
als  Norm  auf  den  §  138  BGB.  hingewiesen  wurde.  Dementsprechend
nahm  man  als  unzweifelhaft  Rückwirkung  an  in  Fällen,  wie  §  544  bezüglich
  der  gesundheitsgefährlichen  Wohnungen,  ferner  der  88  617,  618
und  624  bezüglich  der  Wohnung  und  Verpflegung  der  Dienstboten  im  Falle