Uebergangsfragen.  249

der  Erkrankung  und  der  Dauer  ihres  Dienstverhältnisses,  §  656  (Heirathsvermittlung)
  sowie  überhaupt  bei  allen  gesetzlichen  Vorschriften,  die  aus
sozialpolitischen  Rücksichten  und  dergl.  erlassen  worden  seien.

Angeregt  durch  die  zahlreichen  Veröffentlichungen,  welche  anläßlich  der
hier  einschlägigen,  gerade  für  die  Uebergangspraxis  äußerst  wichtigen  und
interessanten  Streitfragen  in  den  verschiedenen  juristischen  Fachschriften  und
der  Broschürenliteratur  bis  in  die  neueste  Zeit  erfolgt  sind,  kam  man  kürzlich,
gelegentlich  eines  Berichtes  über  die  Tragweite  des  Art.  171  EG.  z.  BGB.
für  ältere  Miethverträge,  auch  wieder  auf  die  allgemeine  Frage  der  Rückwirkung
  zu  sprechen.  Jetzt  wurde  geltend  gemacht,  daß  für  die  Anwendung
der  neuen  Gesetzesvorschriften  auf  zuvor  entstandene  Schuldverhältnisse  es
nicht  genüge,  daß  dieselben  öffentlich  rechtlicher  und  sozialpolitischer  Natur
sind,  sondern  daß  in  jedem  einzelnen  Falle  auch  geprüft  werden  müsse,
daß  der  Gesetzgeber  wollte,  daß  die  betreffende  Vorschrift  zur  Anwendung
gelange.  Man  stellte  sich  daher  auf  den  Standpunkt  Brückner's,  welcher
im  „Recht“  (Nr.  6  des  IV.  Jahrg.)  die  Ansicht  vertreten  hat,  daß  von
einer  Rückwirkung  nur  dann  die  Rede  sein  könne,  wenn  ein  auf  dieselbe
gerichteter  Wille  des  Gesetzgebers  bestimmt  hervortrete,  der
Wille,  nicht  blos  der  Vertragsfreiheit  für  die  Zukunft  Schranken  zu  setzen,
sondern  auch  (aus  der  Vergangenheit  herrührende)  wohl  erworbene
Rechte  zu  verletzen.  Daß  man  sich  dabei  vielfach  „um  des  Kaisers
Bart“  streitet,  soll  hier  an  der  sog.  generalis  causula-  des  §  138  BGB.
kurz  nachgewiesen  werden.  Wie  steht  es  mit  der  Rückwirkung  dieses
Paragraphen  auf  Rechtsgeschäfte,  welche  bereits  vor  dem  1.  Jannar  1900
abgeschlossen  worden  sind

Um  diese  Frage  richtig  zu  beantworten,  muß  man  auf  die  Vorgeschichte
desselben  und  seine  Vorbilder  in  der  früheren  Gesetzgebung  zurückgehen.
Und  da  bietet  uns  gerade  unser  altes  französisches  Gesetzbuch,  der  Code
civil,  dessen  Prinzipien  in  manchen  Dingen  ebenso  sittlich  und  sozial  hervorragend,
  dessen  Ausdrucksweise  aber  manchmal  klarer  und  deutlicher  gewesen,
als  die  des  neuen  deutschen  Gesetzbuches,  auch  eine  Handhabe.

Der  Art.  1131  Cod.  civ.  schreibt  vor:  -Tobligalion  .  ..  sur  une
cause  illicite  ne  peul  avoir  aucun  ellel;  und  der  Art.  1133  beschreibt
in  kurzen,  klaren  Worten,  wenn  von  einer  cause  illicile  die  Rede  sein
kann,  nämlich  »quand  elle  est  probibée  par  la  loi,  quand  elle  est
contraire  aux  bonnes  moeurs  ou  à  lordre  public.#  Diesem
Wortlaut  des  französischen  Gesetzes  schloß  sich  der  hessische  Entwurf  (IV  1,  84)
eng  an  und  ebenso  bestimmte  der  bayr.  Entwurf  in  Art.  80  Abf.  2,
daß  alle  diejenigen  Rechtsgeschäfte  als  nichtig  zu  erachten  seien,  welche
gegen  ein  gesetzliches  Verbot,  gegen  die  Sittlichkeit  oder  die  öffentliche
Ordnung  algeschlossen  sind.  Auch  der  erste  Entwurf  des  deutschen  Civil-