250  Uebergangsfragen.

gesetzbuches  erklärte  in  §  106  ein  Rechtsgeschäft,  dessen  Inhalt  gegen  die
guten  Sitten  oder  die  öffentliche  Ordnung  verstößt,  unbedingt  für  nichtig,
während  er  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  (§  105)  eine  Einschränkung
machte  bezüglich  der  Rechtsgeschäfte,  deren  Vornahme  durch  Gesetz  verboten
ist.  Diese  sollten  nämlich  nur  insofern  nichtig  sein,  als  sich  nicht  ein
Anderes  aus  dem  Gesetze  ergebe.  Das  konnte  Bedenken  erregen,  war  auch
nicht  ganz  klar  und  schlüssig.  Wir  finden  daher  in  dem  rev.  III.  Entw.
den  §  105  nicht  mehr  wieder  und  von  dem  folgenden  Paragraphen  nur
noch  ein  Stück.  Wie  man  weiß,  spricht  derselbe  nur  noch  von  nichtigen
Rechtsgeschäften,  welche  gegen  die  „guten  Sitten“  verstoßen.  Von  solchen
gegen  das  Gesetz  und  die  öffentliche  Ordnung  ist  nicht  mehr  die  Rede.
Soll  das  etwa  heißen,  daß  solche  Rechtsgeschäfte  in  Zukunft  nicht  mehr
nichtig,  sondern  rechtsgültig  sein  sollen?  Das  würde  ein  Trugschluß  sein.

Von  der  II.  Komm.  wurde  der  Satz  mit  voller  Absicht  und  Ueber.
legung  gestrichen,  auch  ein  in  der  Reichstagskommission  gestellter  Antrag
auf  Wiederherstellung  desselben  ausdrücklich  abgelehnt.  Man  sagte  sich,
daß,  was  den  ersten  Theil  desselben  betreffe,  Rechtsgeschäfte  gegen  das
Gesetz  selbstverständlich  nicht  rechtsgültig,  nicht  gesetzlich  sein  können;  daß
aber  der  Ausdruck  „öffentliche  Ordnung“  zu  unbestimmt  und  vieldeutig
sei.  Ein  Rechtsgeschäft,  welches  gegen  die  großen  Prinzipien  des  modernen
Rechts,  insbesondere  gegen  das  Prinzip  der  persönlichen  und  Gewissensfreiheit,
  der  Koalitions=  und  Gewerbefreiheit,  der  Freiheit  in  der  Ausübung
des  Wahlrechts  u.  s.  w.  verstoße,  sei  immer  auch  als  ein  gegen  die  guten
Sitten  verstoßendes  Rechtsgeschäft  anzusehen  (vgl.  Planck,  Komm.,  2.  Aufl.
Bd.  1  S.  190  zu  §  138).

Dagegen  hat  die  II.  Komm.  den  ganzen  zweiten  Absatz  dieses  Paragraphen
  in  Anlehnung  an  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  gegen  den  Geldund
  Sachwucher  und  in  wohlverstandener  sozialreformatorischer  Tendenz
neu  hinzugefügt.  Der  hier  stigmatisirte  wucherische  Vertrag  ist  im
Sinne  des  Gesetzes  stets  als  gegen  die  guten  Sitten  verstoßend  anzusehen.
Das  auf  Grund  eines  solchen  Vertrages  Geleistete  kann  nach  den  Vorschriften
  des  BGB.  über  die  ungerechtfertigte  Bereicherung  stets  zurückgefordert
  werden.  Der  Wucherer  ist  überdies,  abgesehen  von  seiner  strafrechtlichen
  Verantwortung,  dem  Bewucherten  gegenüber,  zu  vollem  Schadenersatz
  verpflichtet.  Das  gilt  nicht  blos  vom  Geld-,  sondern  auch  vom  sog.
Sachwucher,  und  nicht  blos  gegenüber  dem  gewerbs=  und  gewohnheitsmäßigen
  Wucherer,  wenngleich  dieser  allein  dem  Strafrichter  verfällt.

Wie  ist  es  nun,  um  die  Anfangs  gestellte  Frage  zu  wiederholen,
mit  der  Rückwirkung  dieser  wichtigen  gesetzlichen  Bestimmung,  welche  für
unser  Erwerbs=  und  Sittenleben  von  so  durchschlaggebender  Bedentung  ist?
Dieselbe  sollte  —  meinen  wir  —  kaum  einem  Zweifel  unterliegen,  wenn-