Uebergaugsfrageu.  251

gleich  sie  vom  Gesetzgeber  nicht  ausdrücklich  als  gewollt  erklärt  ist.
Denn,  was  den  ersten  Theil  des  8  138  BGB.  betrifft,  so  enthält  derselbe
wenigstens  für  das  alte  französische  Rechtsgebiet,  wie  wir  gesehen  haben,
nichts  Neues.  Es  kann  also  dabei  nicht  eigentlich  von  einer  „Rückwirkung“
des  neuen,  sondern  nur  von  einer  weiteren  Amvendung  des  alten  Gesetzes
die  Rede  sein.  Da  aber  der  zweite  Absatz  nichts  weiter  enthält,  als  ein
prägnantes  Beispiel  eines  unsittlichen  Rechtsgeschäftes,  welches  nach  Planck
nur  dazu  dienen  soll,  den  Begriff  des  Verstoßes  gegen  die  guten  Sitten
zu  erläutern,  so  kann  es  wiederum  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  auch
Derjenige,  der  bereits  vor  dem  Jahre  1900  bewuchert  worden  ist,  alle
diejenigen  Rechte  und  Ersatzansprüche  gegen  den  Wucherer  zu  erheben  befugt
ist,  welche  das  neue  Recht  in  dem  Umfang  gewährt,  wie  er  oben  kurz
stizzirt  worden  ist.  Abgesehen  davon  bedroht  aber  bereits  das  allerdings
in  seinen  civilrechtlichen  Folgen  durch  die  erweiterten  Bestimmungen  des
BGB.  in  dieser  Hinsicht  überflüssig  gewordene  und  deshalb  durch  Art.  47
EG.  z.  BGB.  aufgehobene  Gesetz  vom  19.  Juni  1893  über  den  gewerbsmäßigen
  Sachwucher  die  darauf  gegründeten  Rechtsgeschäfte  mit  Nichtigkeit.

Wir  haben  es  also  thatsächlich  nicht  mit  einer  neuen  Gesetzesvorschrift
zu  thun,  für  welche  die  Anwendung  auf  frühere  Rechtsverhältnisse  zweifelhaft
  sein  könnte,  sondern  mit  einer  solchen,  die  theils  landes-,  theils  reichsrechtlich
  bereits  früher  bestanden  hat.  Aehnlich  liegt,  wie  man  bei  einer
genaueren  Prüfung  finden  wird,  die  Sache  in  der  Mehrzahl  der  oben  angeführten
  Beispiele.  Auch  hier  dürfte  es  ein  Leichtes  sein,  entweder  die
Vorschrift  selbst,  oder  doch  deren  ausgesprochene  Tendenz  in  der  früheren
Partikular=  oder  Reichsgesetzgebung  aufzuspüren  und  damit  den  Nachweis
zu  führen,  daß  der  Streit  über  die  Rückwirkung  derselben  nur  ein  müssiger,
im  besten  Falle  ein  überflüssiger  ist.  So  kann  bezüglich  der  Gesundheitsgefährlichkeit
  oder  Gesundheitswidrigkeit  von  Wohnungen  und  sonstigen
Räumen  auf  ähnliche,  schon  längst  geltende  Bestimmungen  des  gemeinen
Rechts  und  dessen  Rechtsprechung,  auch  der  französischen,  bezüglich  der  der
Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen  des  Miethers  auf  das  sächsische
Gesetzbuch  und  das  Preuß.  Gesetz  vom  12.  Juni  1894,  bezüglich  des  gesundheitlichen
  Schutzes  der  Angestellten  auf  Gewerbeordnung  und  Handelsgesetzbuch
  verwiesen  werden.  Eine  genauere  Ausführung  der  Einzelheiten
würde  hier  zu  weit  führen.

7.  Zinsen  in  Handelssachen.
Mitgetheilt  von  Landgerichtsrath  Krazer  in  Traunstein.
In  den  ersten  Wochen  dieses  Jahres  kamen  beim  Landgericht  Traunstein
  verschiedene  Uebergangsfragen  zur  Verbescheidung.  Der  Inhalt
einiger  dieser  Entscheidungen  soll  kurz  erwähnt  werden.