252  Rechtsprechung.

1)  Sind  in  Handelssachen  die  Verzugszinsen  mit  6%  oder
mit  5%  zu  bemessen,  wenn  der  Verzug  vor  dem  1.  Jannar
1900  begonnen  hatte  und  nach  dem  1.  Jannar  1900  fortdauerte?
Das  Gericht  billigte  vom  1.  Januar  1900  an  nur  mehr  5%  zu  im  Anschluß
  an  die  Ausführungen  bei  Habicht,  1.  Aufl.  S.  161.

2)  Sind  bei  einem  vom  Aussteller  gegen  den  Acceptanten
eingeklagten,  vom  Aussteller  nicht  weiter  begebenen  Wechsel
am  1.  Januar  1900  an  5%  Zinsen  zuzubilligen?  Die  Frage
wurde  bejaht.  Für  die  Entscheidung  waren  folgende  Erwägungen  maßgebend.

Art.  50  WO.  bestimmt  nur  die  Rechte  des  Wechselinhabers  gegen
den  Aussteller.  Die  dort  zugebilligten  6  %  Zinsen  sind  keine  Verzugszinsen.
  Die  Rechte  des  Ausstellers  gegen  den  Acceptanten  regelt  die
Wechselordnung  nicht.  Bisher  wurde  ein  Gewohnheitsrecht  als  bestehend
angenommen,  wonach  der  Acceptant  6°  Zinsen,  vom  Tage  des  Verzugs
an,  an  den  Aussteller  zu  zahlen  hatte  (Cosack,  Lehrbuch  des  Handelsrechts,
  4.  Aufl.  S.  284;  Dernburg,  Pand.,  5.  Aufl.  Bd.  2  §  30  Note  3;
Entsch,  des  Bayr.  Oberhandelsgerichts  Bd.  1  S.  250).  Diese  Zinsen  sind
reine  Verzugszinsen,  also  gesetzliche  Zinsen,  und  für  diese  ist  der  Zinsfuß
in  Handelssachen  auf  5  7°  ermäßigt  (5  352  HGB.).  Dennach  ist  dieser
Zinsfuß  für  die  Verzugszinsen  bei  Wechseln  maßgebend,  falls  diese  lediglich
dem  Aussteller  gegenüber  erwachsen  sind.

IV.  Rechtsprechung.
A.  Relchsgericht  (Clolllachen).
Civlirecht.

Zum  Begriff  des  Konkurrenzgeschäfts  im  Sinne  einer  Kon—
kurrenzklausel.

Der  Kläger  hatte  den  Beklagten  am  15.  September  1890  in  dem
Geschäfte,  das  er  in  B.  unter  der  Firma  H.  R.  betreibt,  als  Buchhalter
und  Reisenden  angestellt,  der  Beklagte  sich  im  Dienstvertrag  verpflichtet,
bei  einer  Konventionalstrafe  von  3000  Mk.  während  eines  Zeitraums  von
3  Jahren  nach  seinem  Austritte  aus  dem  Geschäfte  des  Klägers  ohne
dessen  Erlaubniß  in  kein  anderes  Geschäft  in  B.  mit  gleicher  oder  ähnlicher
Branche  einzutreten  oder  ein  solches  an  diesem  Platze  zu  errichten.

Am  1.  Januar  1897  trat  der  Beklagte  aus  dem  Geschäfte  des
Klägers  aus  und  am  1.  September  1897,  nachdem  er  in  der  Zwischenzeit
vom  1.  April  bis  30.  August  1897  in  der  Firma  C.  S.  in  N.  als
Reisender  thätig  gewesen,  bei  der  Firma  G.  M.  Sch.  in  B.  ein.  Der
Kläger  hält  hiedurch  die  Konventionalstrafe  für  verwirkt,  da  die  Firma
ein  Kolonial=  und  Spezereiwaarengeschäft  sei  und  sich  seit  dem  Eintritt