Reichsgericht  (Civilsachen).  253

des  Beklagten  Droguen  und  Farbwaaren  beigelegt  habe,  und  erhob  daher
Klage  gegen  den  Beklagten  auf  Bezahlung  von  3000  Mk.  nebst  5  %
Zinsen  hieraus  vom  Tage  der  Klagezustellung.

Durch  Urtheil  des  Landgerichts  wurde  der  Beklagte  dem  Klageantrage
gemäß  verurtheilt,  durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts  die  Berufung  des
Beklagten  zurückgewiesen.

Gegen  dieses  Urtheil  hat  der  Beklagte  mittels  Einreichung  einer
Revisionsschrift  bei  dem  Obersten  Landesgericht  Revision  eingelegt.  Dieses
hat  sich  mit  Beschluß  vom  25.  April  1899  für  unzuständig  erklärt  und
die  Einsendung  der  Akten  an  das  Reichsgericht  angeordnet.

Auf  die  Revision  des  Beklagten  wurde  das  Urtheil  des  Berufungsgerichts
  aufgehoben.

Gründe:  Der  Beklagte  hatte  geltend  gemacht,  er  habe  sich  bei  der
Unterzeichnung  des  Vertrags  vom  15.  September  1890  in  einer  Zwangslage
  befunden,  der  Kläger  habe  ihn  ohne  rechtfertigenden  Grund  entlassen
und  ihm  nach  dem  Austritt  aus  dem  Geschäfte  die  Erlangung  einer
besseren  Stellung  unmöglich  gemacht.  Das  Geschäft  der  Firma  G.  M.  Sch.
sei  kein  Konkurrenzgeschäft.  Jedenfalls  habe  er  sich  in  gutem  Glauben  befunden.
  Ueberdies  sei  die  Konventionalstrafe  im  Verhältnisse  zu  seinem
Einkommen  und  dem  Interesse  des  Klägers  zu  hoch  und  müsse  eventuell
ermäßigt  werden.

Das  Berufungsgericht  erachtet  die  vereinbarte  Konkurrenzklausel  weder
als  gegen  die  guten  Sitten  verstoßend,  noch  als  einer  Zwangslage  entsprungen.
  Nach  der  Annahme  des  Berufungsgerichts  sollte  dem  Willen
der  Parteien  gemäß  die  Konventionalstrafe  nicht  blos  für  den  Fall  einseitiger
  Lösung  des  Dienstvertrags,  sondern  auch  für  den  Fall  verwirkt
sein,  daß  der  Kläger  gerechten  Grund  zur  Kündigung  gehabt  habe,  oder
beiderseitige  Einwilligung  zur  Vertragsaufhebung  vorliege.  Dabei  räumt
das  Berufungsgericht  ein,  daß  der  Beklagte  ohne  Verwirkung  der  Konventionalstrafe
  hätte  austreten  dürfen,  wenn  ihm  der  Kläger  genügenden
Grund  zur  Kündigung  dargeboten  hätte.

Das  Berufungsgericht  folgert  aber  aus  der  Darstellung  des  Beklagten
  selbst,  daß  durch  das  gegenseitige  Verhalten  der  Parteien  ein  Vertragsaufhebungsgrund
  im  Sinne  der  Art.  63  und  64  HGB.  ä.  F.  für
keine  derselben  gegeben  gewesen,  daß  jedoch  der  Beklagte  das  Angebot  des
Klägers  zur  Lösung  des  Dienstverhältnisses  angenommen  und  seine  Zustimmung
  hiezu  ertheilt  habe,  hienach  also  die  Aufhebung  des  Dienstverhältuisses
  unter  Einwilligung  beider  Theile  bethätigt  worden  sei.

Die  Behauptung,  der  Kläger  habe  ihm  die  Erlangung  einer  anderen
Stelle  unmöglich  gemacht,  hält  das  Berufungsgericht  für  widerlegt.  Das
Geschäft  der  Firma  G.  M.  Sch.  erachtet  das  Berufungsgericht  für  ein