254  Rechtsprechung

dem  Geschäfte  des  Klägers  mindestens  ähnliches,  die  Ermäßigung  der
Konventionalstrafe  gemäß  Art.  284  HGB.  ä.  F.  für  ausgeschlossen.

Die  Revision  war  als  begründet  zu  erachten.

Keinerlei  Bedenken  unterliegt  zwar  die  Ausführung  des  Berufungsgerichts,
  daß  das  nach  Zeit  und  Ort  beschränkte  Konkurrenzverbot  nicht
gegen  die  guten  Sitten  verstoße.

Hatte  der  Kläger  den  Beklagten  zunächst  auf  Probe  aufgenommen,
so  stand  ihm  ferner  das  Recht  zu,  die  endgültige  Aufnahme  von  der  Vereinbarung
  der  Konkurrenzklausel  zu  bedingen.  Verfolgte  der  Kläger  ein
ihm  zustehendes  Recht,  so  kann  von  einer  widerrechtlichen  Drohung  und
einem  die  Anfechtung  des  Geschäfts  begründenden  Zwange  schon  aus  diesem
Grunde  keine  Rede  sein  (Entsch.  des  RG.  in  Civilsachen  Bd.  31  S.  161).

Auch  die  Zurückweisung  des  Einwandes  des  Beklagten,  der  Kläger
habe  ihm  die  Wiedererlangung  einer  Stelle  durch  ungünstige  Auskünfte
unmöglich  gemacht,  erscheint  durch  die  thatsächlichen  Feststellungen  des  Berufungsgerichts
  gerechtfertigt.  Dem  Berufungsgerichte  ist  ferner  darin  beizustimmen,
  daß  weder  das  Verhalten  des  Klägers,  noch  das  des  Beklagten
ein  außerordentliches  Kündigungsrecht  im  Sinne  der  Art.  63  und  64  des
Handelsgesetzbuchs  begründen  würde.  Die  Aeußerung  des  Klägers:  „Gut,
Sie  können  bis  1.  Jannar  gehen“",  kann  als  Kündigung  aufgefaßt  werden.
Dann  läge  ein  einseitiges  empfangsbedürftiges  Rechtsgeschäft  vor.  Die
Annahme  der  Kündigung  würde  den  Beklagten  nicht  des  Rechts  berauben,
der  Forderung  der  Konuventionalstrafe  den  Einwand  ungerechtfertigter
Kündigung  entgegenzusetzen.

Aber  auch  die  Auffassung  der  Aeußerung  als  eines  Angebotes  der
Auflösung  des  Vertrags  läßt  sich  nicht  als  unzulässig  und  ungerechtfertigt
zurückweisen.  Dann  lassen  sich  aber  auch  die  Folgerungen  nicht  zurückweisen,
  die  das  Berufungsgericht  hieraus  zieht.

Eine  Ermäßigung  der  Konventionalstrafe  ist,  so  übermäßig  die  Strafe
gegenüber  dem  Verdienste  des  Beklagten  und  dem  muthmaßlichen  Interesse
des  Klägers  auch  erscheint,  durch  Art.  284  des  älteren  HGB.  ausgeschlossen.


Dagegen  erscheint  die  Feststellung,  daß  das  Geschäft  der  Firma
G.  M.  Sch.  ein  Konkurrenzgeschäft  der  Firma  H.  R.  sei,  weder  bedenkenfrei,
  noch  ausreichend  begründet.  Das  Berufungsgericht  stellt  selbst
weder  die  Gattung  der  beiden  Geschäfte  nach  ihrer  Besonderheit,  noch  die
Art  ihres  Betriebs  sest.  Die  Thatsache,  daß  beide  Geschäfte  verschiedene
Handelsartikel  gemeinsam  führen,  würde  für  sich  allein  wohl  nicht  genügen,
um  die  beiden  Geschäfte  als  Geschäfte  „gleicher  oder  ähnlicher  Branche“
zu  kennzeichnen.  Deun  seit  der  Anerkennung  des  Grundsatzes  der  Gewerbefreiheit
  führen  manche  Handelsgewerbe  neben  den  zu  ihrem  Betriebe