Reichsgericht  (Civilsachen).  255

unmittelbar  gehörigen  Waaren  auch  solche,  die  zu  ihrem  Betriebe  in  keiner
oder  nur  entfernter  Beziehung  stehen,  ohne  daß  hiedurch  der  Hauptcharakter
des  Gewerbes  nach  den  Anschauungen  des  Verkehrs,  je  nach  der  Natur
des  Unternehmens  und  dem  Herkommen  unter  Umständen  nicht  einmal  für
die  Einreihung  in  die  verschiedenen  Gattungen  des  bayerischen  Gewerbesteuertarifs
  geändert  wurde  (vergl.  Art.  11  und  12  des  bayerischen  Gewerbesteuergesetzes,
  Nr.  47b  des  Gewerbesteuertarifs,  Ges.=  u.  V.  Bl.  1899
Seite  279,  331,  332).  So  wird  eine  Anzahl  von  in  den  Preislisten  der
beiden  Geschäfte  aufgeführten  Waaren  z.  B.  auch  von  Apothekern,  Parfümeriehändlern
  und  Friseuren  geführt.

Hiezu  kommt,  daß  gerade  in  dieser  Beziehung  gestellte  Beweisanträge
im  Berufungsurtheile  ohne  jede  Begründung  übergangen  sind.  Das  Berufungsurtheil
  enthält  zwar  keine  selbständige  Darstellung  des  Sach=  und
Streitstandes.  In  dem  sog.  Sachverhalte  des  Berufungsurtheils  ist  aber
angeführt,  auf  den  Inhalt  der  in  zweiter  Instanz  gewechselten  Schriftsätze
werde  Bezug  genommen,  da  die  Parteien  konform  den  letzteren  ihre  Anträge
begründet  hätten.  Im  Schriftsatze  vom  1.  Juli  1898  ist  nun  über  den
charakteristischen  Unterschied  der  beiden  Geschäfte  unter  Nr.  V  Beweis  durch
Sachverständige  und  im  Schriftsatze  vom  7.  Oktober  1898  unter  Nr.  XI
darüber,  daß  der  Kläger  gar  manche  in  seinem  Preisverzeichnisse  aufgeführte
Waaren  nicht  auf  Lager  gehabt,  die  der  Beklagte  bei  seinen  Geschäftsreisen
nach  der  Preisliste  des  Landesproduktenhändlers  K.  in  B.  mit  einem  Aufschlag
  habe  verkaufen  müssen,  Beweis  durch  Eid  und  endlich  Zeugenbeweis
darüber  angeboten,  daß  der  Kläger  ein  beständiges  Lager  von  Landesprodukten
  niemals  gehabt  habe.

Das  Berufungsgericht  hat  diese  Beweisanträge  mit  Stillschweigen
übergangen.  Allerdings  hatte  sich  der  Beklagte  verpflichtet,  auch  in  kein
Geschäft  „ähnlicher“  Branche  einzutreten.  Immerhin  kann  Sinn  und  Zweck
der  Konkurrenzklausel  nur  die  Hintanhaltung  der  Schädigung  sein,  die  von
der  Förderung  des  Wettbewerbes  durch  den  Eintritt  eines  Bediensteten
in  ein  Geschäft  zu  besorgen  ist,  das  nach  seiner  Gattung  und  der  Art
seines  Betriebs  mit  dem  Geschäfte,  das  der  Bedienstete  verlassen,  in  einem
Wettkampfe  liegt  oder  in  einen  solchen  zu  treten  geeignet  ist.  Ob  aber  die
betreffenden  Geschäfte  in  einem  solchen  Verhältnisse  zu  einander  stehen,
kann  mit  Sicherheit  nur  aus  der  erschöpfenden  Ermittelung  der  Gattung
der  Geschäfte  und  der  Art  des  Betriebs  erkannt  werden.  Von  besonderer
Bedeutung  werden  für  die  Lösung  der  Frage  gerade  die  örtlichen  Verhältnisse
  sein.  Ob  für  die  Entscheidung  aus  der  angebotenen  Beweisführung
nicht  werthvolle  Anhaltspunkte  gewonnen  werden  könnten,  läßt  sich  von
vorneherein  nicht  in  Abrede  stellen.  VI.  Civilsenat  147/09.  Urtheil  vom
26.  Oktober  1899.