256  Rechtsprechung.  Bayr.  Oberlaudesgericht  München.

B.  Bapr.  Oberlandesgericht  München.
Bayr.  Pollzeistrasgesetzbuch;  Gewerbeordnung.

Bayr.  PStGB.  Art.  126  Abs.  1  Ziff.  1,  Abs.  3;  Landesfischereiordnung
  v.  4.  Oktober  1884  §  8  Abs.  1.  Einziehung
eines  im  Boden  befestigten  vorschriftswidrigen  Aalfangs.  Unter
„Fanggeräthen“  im  Sinne  des  Art.  126  PSt  GB.  sind  keineswegs  nur
bewegliche  Gegenstände,  z.  B.  Netze  zu  verstehen.  Denn  sprachlich  wird
auch  auf  feststehende  Gegenstände  die  Bezeichnung  „Geräthe“  angewendet.
Bei  der  Fischerei  giebt  es  bewegliche  und  im  Boden  befestigte  Fanggeräthe.
  In  der  Schrift  Standinger's  „Der  Fischereischutz  durch  die
Strasgesetzgebung“  (1881)  ist  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  der  Begriff
„Geräthe“  sich  sowohl  auf  Werkzeuge,  als  auf  stehende  Ein=  und  Vorrichtungen
  erstreckt.  Ferner  sind  in  §  8  der  Landesfischereiordnung  unter
den  „Fanggeräthen  jeder  Art  und  Benennung"  die  „aus  Holzstäben  oder
Latten“  angeführt  und  gleich  im  folgenden  Absatz  ist  für  die  unmittelbar
vorher  genannten  „Fanggeräthe“  der  Ausdruck  „Fangvorrichtungen“  gebraucht.
  In  der  Landesfischereiordnung  und  im  Gesetze  ist  nicht  bestimmt,
  daß  stehende  Vorrichtungen  allgemein  oder  in  Bezug  auf  die  Einziehung
  den  zur  Ausübung  des  Fischfangs  dienenden  „Geräthen“  nicht
beizuzählen  seien.  Urtheil  vom  23.  März  1899.

Gewerbeordnung  8§8§  33,  147  Ziff.  1.  Betrieb  der  Schankwirthschaft
  durch  Tanzlehrer.  Ein  Tanzlehrer,  welcher  öfters  an
seine  Zöglinge,  eingeladene  frühere  Zöglinge  und  deren  Angehörige  Speisen
und  Getränke  weder  unentgeltlich  noch  um  den  Selbstkostenpreis,  sondern
mit  Gewinn  für  sich  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  abgiebt,  ist  nach  88  33,
147  Ziff.  1  Gew.-Ordn.  wegen  unbefugter  Wirthschaftsansübung  strafbar.
Seine  desfallsige  Thätigkeit  ist  auf  Erwerb  gerichtet,  deren  Fortsetzung  ist
gewollt,  Gewinn  ist  gemacht.  Die  Erwägung,  daß  er  nicht  im  Hauptgeschäfte
  einen  höheren  Gewinn  erzielen  wollte,  ist  unzutreffend;  auf  die
Höhe  des  Gewinnes  kommt  es  nicht  au.  Die  Absicht,  die  Theilnehmer
hiedurch  zum  Ausharren  bis  zur  späten  Nachtstunde  zu  bewegen,  die
Durchführung  des  Tanzunterrichts  zu  ermöglichen  und  die  schädigende
Konkurrenz  fernzuhalten,  beweist  den  Erwerbswillen.  Urtheil  vom  19.  Oktober
  1899.

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Für  die  Redaktion  verantwortlich:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Euke)  in  Erlangen.
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