258  Fragen  aus  dem  Anfechtungsrecht.

S.  540  fg.;  Hartmann,  Anfechtungsgesetz,  4.  Aufl.  S.  32.  A.  M.
Kleinfeller  in  der  Zeitschrift  f.  Civilprozeß  Bd.  25  S.  93  fg.).

Nach  der  Novelle  zur  Konk.-Ordn.  ist  das  Anfechtungsrecht  mit
Rücksicht  auf  die  Verjährungsbestimmung  in  §  194  Abs.  1  BGB.  nicht
als  ein  Anspruch  anzusehen.  Diese  Bestimmung  scheidet  von  dem  subjektiven
  Recht  den  Anspruch,  d.  h.  das  Recht,  von  einem  Anderen  ein
Thun  oder  ein  Unterlassen  zu  verlangen  (Endemann,  BGB.  Bd.  1
S.  32  und  387;  Rehbein,  Komm.-zum  BGB.  Bd.  1  S.  301  fg.;
Planck,  Komm.  zum  BGB.  Thl.  1  S.  243;  Hölder,  Komm.  zum
allgemeinen  Theil  des  BGB.  S.  409  fg.).  Nur  Ansprüche  unterliegen
der  Verjährung  nach  §§  194  fg.  BGB.  Die  Konkursnovelle  hat  dies
durch  die  Neufassungen  in  §  41  Konk.-Ordn.,  §  3  Nr.  2—4,  88  4,  11
Abs.  4,  §§  12,  13  Anf.-Ges.  zum  Ausdruck  gebracht  (Begründung  zur
Konkursnovelle  S.  23,  59;  Komm.-Bericht  S.  13  fg.;  Hahn-Mugdan,
Materialien  zu  den  Reichsjustizgesetzen  Bd.  7  S.  293).  Danach  ist  der
zeitlichen  Begrenzung  des  Anfechtungsrechts  nicht  die  Analogie  der  Anspruchsverjährung,
  sondern  die  der  §§  123,  124  BGB.  (Aufechtung  einer
Willenserklärung  wegen  Täuschung  oder  Drohung  binnen  Jahresfrist)  zu
Grunde  gelegt  (Buchka,  Oetker  und  Lehmann,  CPO.;  Konk.-Ordn.
und  HGB.  in  alter  und  neuer  Gestalt  S.  145;  v.  Sarwey-Bossert
S.  192).  Auf  diese  Anfechtungsfrist  und  ihre  Wirkung  wird  weiter
unten  zurückzukommen  sein.  Diese  Abänderungen  haben  nur  die  Ausübung
  des  Anfechtungsrechts  inner=  und  außerhalb  des  Konkursverfahrens,
nicht  aber  dessen  materiellen  Inhalt  berührt.  Sie  haben  insbesondere
nicht  die  Frage  nach  dem  Bestande  eines  Anfechtungsanspruches  verneint
(Jäger  S.  214,  217,  301;  L.  v.  Seuffert  S.  220;  v.  Sarwey-Bossert
  S.  140  und  die  Vorschläge  des  Berliner  Anwaltsvereins  zur
Konkursnovelle  in  der  Deutschen  Jur.-Ztg.  1898  S.  132.  Oetker
a.  a.  O.  S.  145,  sowie  in  der  Deutschen  Jur.-Zig.  1899  S.  268  nimmt
dagegen  an,  daß  die  Motive  zur  Konkursnovelle  den  Bestand  eines  Anechtungsanspruches
  verneinen.  Dem  gegenüber  weist  Jäger  a.  a.  O.
S.  217  mit  Recht  darauf  hin,  daß  das  Wort  „Anfechtungsanspruch“  im
Gesetze  selbst,  88  5,  10,  13  Anf.-Ges.,  stehen  geblieben  ist).

Die  Einführung  des  BGB.  und  die  Aenderungen  der  Konkursnovelle
haben  auch  die  viel  bestrittene  Frage  über  die  rechtliche  Natur  des  Anfechtungsanspruches
  unentschieden  gelassen  (Hahn-Mugdan  S.  295;
v.  Sarwey-Bossert  S.  141  und  die  Literaturangaben  bei  Mandry-Geib
  S.  540,  545;  Jäger  S.  214  fg.;  L.  v.  Seuffert  S.  225  fg.).
Nach  der  Judikatur  des  Reichsgerichts  (Bd.  21  S.  420,  Plenarentscheidung
Bd.  22  S.  391;  Seuffert's  Archiv  Bd.  38  Nr.  168;  Rassow  und
Küntzel,  Beiträge  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts  Bd.  28  S.  1124