Fragen  aus  dem  Anfechtungsrecht.  259

und  Bd.  38  S.  1300;  Juristische  Wochenschrift  1899  S.  606)  ist  der
Anfechtungsanspruch  aus  §  31  Nr.  1,  2  Konk.-Ordn.  und  §  3  Nr.  1,  2
Anf.-Ges.  deliktischer,  im  Uebrigen  rein  persönlicher  Natur.  Demgemäß
ist  auch  der  Gerichtsstand  der  unerlaubten  Handlung  (5  32  CPO.)  nur
bei  ersteren  Anfechtungsgründen  zulässig.  Man  darf  aber  wohl  sagen,  daß
die  Einführung  des  BGB.  der  Annahme,  der  Anfechtungsanspruch  sei,
von  §  32  Konk.-Ordn.  abgesehen,  in  seinen  sämmtlichen  Anfechtungsgründen
  oder  doch  im  Anfechtungsthatbestande  der  §  31  Nr.  1,  2  Konk.=Ordn.,
  §  3  Nr.  1,  2  Anf.-Ges.  deliktischer  oder  auasideliktischer  Natur,
weiteren  Abbruch  gethan  hat.  v.  Sarwey-Bossert  S.  140  fg.  und
Mandry-Geib  S.  542  halten  auch  jetzt  noch  an  der  Theorie  der  unerlaubten
  Handlung  fest.  Die  unerlaubte  Handlung  des  BGB.,  88  823  fg.,
setzt  die  schuldhafte  rechtswidrige  Verletzung  des  einem  Anderen  zustehenden
Rechts  voraus  (Motive  z.  I.  Entw.  des  BGB.  Bd.  2  S.  725;  Endemann,
  BGB.  Bd.  1  S.  906  fg.;  Oertmann,  Komm.  zum  Recht  der
Schuldverhältnisse  S.  552;  Jäger  S.  214;  L.  v.  Seuffert  S.  225).
Nun  erheischt  die  Verkehrstreue,  auf  der  das  Recht  der  Schuldverhältnisse
des  BGB.  aufgebaut  ist,  daß  der  Schuldner  sich  bei  Veräußerungen  seiner
Schuldverpflichtungen  bewußt  bleibe  (Endemann  a.  a.  O.  S.  905).
Der  Verstoß  gegen  das  Befriedigungsrecht  verletzt  nur  ein  persönliches
Recht  der  Gläubiger;  die  Verletzung  eines  obligatorischen  Rechts  als  solche
ist  niemals  deliktischer  Natur  (Oertmann  a.  a.  O.  S.  557  Note  3t).
Der  insbesondere  von  Hartmann  S.  5  fg.  und  von  Cosack  S.  24  fg.
vertretenen  Ansicht,  daß  der  Anfechtungsanspruch  kein  Deliktsanspruch  ist,
sondern  nur  eine  gesetzliche  Obligation  begründet,  haben  sich  neuerdings
  Endemann  a.  a.  O.  S.  904  Note,  L.  v.  Seuffert  S.  226  und
in  eingehender  Darlegung  Jäger  S.  215  fg.  angeschlossen.  Danach  beruht
der  Anfechtunganspruch,  der  weder  Rechtsgeschäft  noch  Delikt  ist,  einzig
und  unmittelbar  auf  dem  Gesetze.  Er  begründet  lediglich  ein  Schuldverhältniß
  aus  gesetzlichem  Thatbestande.  Er  beruht  auf  einer  im  Interesse
der  Aufrechterhaltung  des  Kredits  geschaffenen  positiv-rechtlichen  Ausnahmesatzung
  (Jäger  S.  216;  L.  v.  Seuffert  S.  226).  Für  die
konkursmäßigen  Anfechtungsgründe  des  §  30  Konk.-Ordn.  ist  dies  bereits
durch  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  (Bd.  10  S.  329,  Bd.  21
S.  420)  anerkannt.

Die  Entscheidung  der  Frage  nach  der  rechtlichen  Natur  des  Anfechtungsanspruchs
  ist  nicht  nur  für  die  Wahl  des  Gerichtsstandes,  sondern
auch  deshalb  von  maßgebender  Bedeutung,  weil  bei  der  Annahme  einer
gesetzlichen  Obligation  auch  für  die  Anfechtungsgründe  aus  §  31  Nr.  1,  2
Konk.-Ordn.  und  83  Nr.  1,  2  Auf.-Ges.  nicht  die  Sondervorschriften
des  BGB.  für  die  Schuldverhältnisse  aus  unerlaubter  Handlung  (§  273

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