260  Fragen  aus  dem  Anfechtungsrecht.

Abs.  2,  89393,  827—830,  1007,  1415  Nr.  1,  8  1463  Nr.  1,  §  1536  Nr.  3;
Art.  12  EG.  z.  BG.)  gelten  (L.  v.  Seuffert  S.  227;  Jäger  S.  215).
Dadurch  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Anfechtungsanspruch  auch
den  Thatbestand  einer  unerlaubten  Handlung  erfüllen  kann,  z.  B.  durch
Beiseiteschaffung  von  Vermögensstücken  Seitens  des  Schuldners  in  fraudulatorischer
  Absicht  unter  Mitthäterschaft  des  Anfechtungsgegners  nach
§  239  Abs.  1  Nr.  1  Konk.-Ordn.,  §  47  St  GGBB.  (Reichsgericht  in  Strafsachen
  Bd.  31  S.  410;  L.  v.  Seuffert  S.  225  fg.;  Jäger  S.  215).
Derartige  Fälle  werden  sich  in  der  Regel  nur  für  die  Konkursanfechtung
denken  lassen,  sie  werden  aber  auch  z.  B.  aus  dem  Thatbestande  des
§  288  StGB.  bei  der  Einzelanfechtung  möglich  sein.  Bei  einer  derartigen
Konkurrenz  von  Anfechtungs=  und  Deliktsanspruch  entstehen  zwei  Ansprüche,
  der  Anspruch  auf  Rückgewähr  und  der  Deliktsanspruch  auf
Schadensersatz.  Die  Geltendmachung  des  Ersteren  ist  im  Konkurse  Sache
des  Konkursverwalters  (8  36  Konk.-Ordn.).  Die  Realisirung  des  vor
der  Konkurseröffnung  bereits  entstandenen  Anspruches  auf  Schadensersatz
ist  dagegen  Sache  des  verletzten  Konkursgläubigers.  Dieser  kann  ihn  auch
während  des  Konkursverfahrens  gegen  den  aus  der  unerlaubten  Handlung
haftenden  Anfechtungsgegner  geltend  machen.  Er  muß  sich  aber,  was  aus
der  Rückgewähr  des  Anfechtungsgegners  zur  Konkursmasse  seiner  Konkursdividende
  zu  Gute  gekommen  ist,  auf  diesen  Schadensersatzanspruch  anrechnen
  lassen  (L.  v.  Seuffert  S.  220).

Ebensowenig  hat  die  Einführung  des  BGB.  auf  die  Wirkung  der
Anfechtung  einen  Einfluß  geübt.  Die  Anfechtung  wirkt  nur  relativ
und  obligatorisch.  Die  anugefochtene  Rechtshandlung  ist  nicht  nichtig,
sondern  nur  gegenüber  den  Gläubigern  unwirksam  (RG.  in  Civils.  Bd.  7
S.  35,  Bd.  10  S.  10,  Bd.  13  S.  6,  Bd.  21  S.  95,  Bd.  28  S.  63,
Bd.  30  S.  403,  Bd.  40  S.  5,  Bd.  42  S.  367;  Jäger  S.  216;
L.  v.  Seuffert  S.  220;  v.  Sarwey-Bossert  S.  149;  v.  Wilmowsky,
  Komm.  z.  Konk.-Ordn.,  5.  Aufl.  S.  118;  Petersen  und
Kleinfeller,  Komm.  z.  Konk.-Ordn.  S.  657;  Mandry-Geib  S.  118;
Hartmann  S.  64  fg.;  Cosack  S.  238  fg.;  Endemann,  BGB.  Bd.  1
S.  904).  Sie  begründet  sowohl  bei  der  Konkursanfechtung  wie  bei  der
Einzelanfechtung  für  den  Aufechtungsgegner  nur  die  Verpflichtung  zur
Rückgewähr  im  Umfange  des  §  37  Konk.-Ordn.  und  §  7  Anf.-Ges.  Die
Anfechtung  wirkt  insbesondere  nicht  dinglich.  Sie  hat  mit  der  Anfechtung
nach  §§  142  fg.  BGB.  wegen  Irrthums,  Täuschung  oder  Drohung  keine
Gemeinschaft  (Endemann  a.  a.  O.  S.  905;  Jäger  S.  216;  L.  v.
Seuffert  S.  220).  Sie  hat  demnach  keine  absolute  dingliche  Wirkung,
wie  Hellwig  (Verträge  auf  Leistung  an  Dritte  S.  385)  annimmt,  indem
er  den  Begriff  „Anfechtung“  nach  dem  BGB.  auf  die  Konkurs=  und