Fragen  aus  dem  Ansechtungerecht.  261

Einzelanfechtung  für  anfechtbar  erklärt.  Auch  Fitting,  Konkursrecht,
2.  Aufl.  S.  162  vertritt  die  dingliche  Wirkung  der  Anfechtung.  Jäger,
der  ausdrücklich  die  obligatorische  Wirkung  betont,  weist  a.  a.  O.  S.  216
auf  die  Entsch.  des  RG.  vom  28.  Juni  1898  (Bd.  42  S.  345)  und  des
Obersten  Landesgerichts  München  vom  21.  Mai  1883  (Samml.  Bd.  10
S.  103  fg.)  hin,  in  denen  der  Standpunkt  der  Dinglichkeit  der  Anfechtung
  vertreten  wäre.  Nach  dem  Wortlaute  dieser  Urtheile  scheint  mir
aber  diese  Frage  nicht  endgültig  zur  Austragung  gebracht  worden  zu  sein.
Die  Anfechtung  selbst  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Anfechtungsgegner,
  dem  Erwerber.  Die  bloße  Absicht,  anzufechten,  genügt
nicht.  Diese  Erklärung  ist  eine  einseitige  empfangsbedürftige
Willenserklärung  (8§  130—132,  143  BGB.;  Komm.-Bericht  S.  13,  14;
Hahn-Mugdan  S.  293;  L.  v.  Seuffert  S.  220;  Jäger  S.  227).
Die  Anfechtungserklärung  kann  formlos,  auch  durch  schlüssige  Handlungen
abgegeben  werden.  Sie  kann  außergerichtlich  oder  gerichtlich  erfolgen,
bei  der  Konkursanfechtung,  wie  erwähnt,  ausschließlich  durch  den  Konkursverwalter
  (§  36  Konk.-Ordn.),  bei  der  Einzelanfechtung  durch  den
Gläubiger.  Die  gerichtliche  Geltendmachung  geschieht  durch  Klage  oder
Widerklage  oder  durch  Einrede  und  Gegeneinrede  gegen  Ansprüche,  die
aus  einer  anfechtbaren  Rechtshandlung  abgeleitet  werden,  im  Prüfungstermine
  auch  durch  Widerspruch  des  Verwalters  gegen  die  angemeldete
der  Anfechtung  unterliegende  Forderung  (L.  v.  Seuffert,  S.  220,  227;
Jäger  S.  227;  v.  Sarwey-Bossert  S.  151;  Petersen  und  Kleinfeller,
  3.  Aufl.  S.  109;  Reichsgericht  bei  Bolze  Bd.  21  Nr.  187).
Die  Feststellungsklage  ist  bei  der  Konkursanfechtung  nur  unter  den
Voraussetzungen  des  §  256  CPO.  zulässig,  bei  der  Einzelanfechtung  ist
sie  mit  Rücksicht  auf  das  Erforderniß  der  Bestimmtheit  des  Klageantrages
nach  §  9  Auf.-Ges.  in  der  Regel  ausgeschlossen.  Incidentfeststellungen
gemäß  §  280  CPO.  sind  im  Laufe  des  Anfechtungsstreits  zulässig
(v.  Wilmowsky  S.  580;  RE.  Bd.  19  S.  202,  Bd.  23  S.  5;  Bayr.
Samml.  Bd.  14  S.  788).  Gegen  die  Verzögerung  der  gerichtlichen
Geltendmachung  der  aus  der  Aufechtung  sich  ergebenden  Ansprüche  kann
der  Anfechtungsgegner  sich  durch  die  Erhebung  einer  negativen  Feststellungsklage
  schützen  (Komm.-Bericht  S.  13,  14;  Hahn-Mugdan  S.  294).
Die  Frage,  ob  die  Prozeßvollmacht  (§  81  CPO.)  zur  Abgabe
und  Entgegennahme  einer  empfangsbedürftigen  Willenserklärung,  hier  der
Anfechtungserklärung,  ermächtigt,  kann  im  Rahmen  dieser  Ausführungen
nur  gestreift  werden.  Sie  ist  verneint  von  Planck  und  Oertmann  (je
Anm.  1  zu  §  388  BGB.)  für  die  Aufrechnung  und  allgemeinhin  für
empfangsbedürftige  Willenserklärungen  von  Förtsch  in  der  Deutschen
Juristen-Zeitung  1899  S.  491  und  von  Petersen-Unger,  Komm.  zur