262  Zur  Erbenmehrheit.

CPD.,  4.  Aufl.  Bd.  1  S.  218,  bejaht  dagegen  von  Gaupp-Stein,
Komm.  zur  C  PO.,  4.  Aufl.  Bd.  1  S.  226.  In  der  Praxis  wird  wohl,
wie  auch  Förtsch  a.  a.  O.  S.  491  andeutet,  im  Anschlusse  an  Gaupp
die  Anschauung  zur  weiten  Verbreitung  gelangen,  daß  zu  den  Prozeßhandlungen
  alle  Willenserklärungen  gehören,  welche  geeignet  sind,  dem
Vollmachtgeber  zum  Siege  zu  verhelfen,  also  auch  die  empfangsbedürftiger
Natur  (vgl.  hiezu  Dernburg,  Bürgerliches  Recht  Bd.  2  S.  286;  Neumann,
  BGB.  Bd.  1  S.  87;  Brettner  in  der  Deutschen  Juristen-Zeitung
  1898  S.  344).  Ein  Urtheil  des  II.  Sen.  des  RG.  vom
6.  März  1891  (abgedruckt  in  der  Furistischen  Zeitschrift  für  Elsaß-Lothringen
  Bd.  15  S.  196)  hat  bereits  angenommen,  daß  die  Ermächtigung
  zur  Einklagung  einer  Forderung  auch  die  zur  Kündigung  enthalte.
  Die  Kündigung  ist  aber  einc  einseitige  empfangsbedürftige  Willenserklärung
  im  Sinne  der  §§  130  fg.  BGB.  (Oertmann  S.  285,  320).
(Fortsetzung  folgt.)
II.  Zur  Erbenmehrheit.
Von  Oberlandesgerichtsrath  a.  D.  Francke  in  Hannover.
I.  Erfüllung  an  mehrere  Erben.

Das  Preußische  Landrecht  l,  11  §  775  bestimmt  mittels  Bezugnahme
auf  die  vorhergehenden  §§  772  und  773  u.  a.,  daß  eine  auf  mehrere
Erben  vererbte  Geldforderung  durch  gerichtliche  Hinterlegung  erfüllt  werden
kann,  wenn  nicht  die  Erben  einen  Empfangsbevollmächtigten  am  letzten
Wohnort  des  Erblassers  bestellen  und  dem  Schuldner  benennen.  Im
„Recht"  von  1900  S.  170  bedauert  Rechtsanwalt  Scherer,  daß  das  BGB.
weder  Gleiches  noch  Aehnliches  bestimme;  er  meint,  es  bliebe  „nichts
anderes  übrig,  als  daß  der  Schuldner  die  mehreren  Erben  auffordert,  sich
an  einem  bestimmten  Tage  an  dem  letzten  Wohnort  ihres  Erblassers  einzufinden
  oder  einen  Bevollmächtigten  zur  Empfangnahme  zu  ernennen,  dem
er  das  Geld  einsenden  kann“.  „Diese  Aufforderung“,  fügt  er  hinzu,  „wird
durch  einen  Gerichtsvollzieher  unter  Bewilligung  einer  angemessenen  Frist
zugestellt;  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  kann  der  Schuldner  zur
Hinterlegung  schreiten.“

M.  E.  bestimmt  das  BGB.  dasselbe  wie  das  Preußische  Landrecht,
freilich  nicht,  wie  dieses,  durch  eine  ausdrückliche  Bezugnahme,  aber  durch  die
Bezugnahme,  wie  sie  immer  vorhanden  ist,  wenn  die  eine  gesetzliche  Verfügung
sich  eines  Begriffes  bedient,  dessen  Inhalt  in  der  anderen  festgestellt  wird.

Wie  überhaupt  der  ungetheilte  Nachlaß  dem  Gesellschaftsvermögen
gleich  einen  Fond  mit  Sonderrecht  bildet,  so  wird  insbesondere  nach  den
88  2032,  2033  und  2039  BGB.  eine  Nachlaßforderung  mehreren  Erben
bis  zur  Theilung  des  Nachlasses  in  der  Weise  gemeinschaftlich,  daß  sie  über