Zur  Erbenmehrheit.  263

dieselbe  nur  gemeinsam,  keiner  über  seinen  Antheil,  verfügen  können,  ein
jeder  aber  die  Leistung  an  alle  oder,  wenn  er  will,  die  Hinterlegung,  bezw.
Verwahrung  zu  Gunsten  aller  vom  Schuldner  verlangen  darf.  Weshalb
darf  ein  Erbe  auch  Hinterlegung  und  dergl.  verlangen?  An  sich  ist
Hinterlegung  doch  für  den  Erben  weniger  als  Erfüllung!  Aber  was  der
Erbe  selbst  zur  Hinterlegung  zu  beschaffen  hat,  ist  viel  weniger,  als  was
er  zur  Erfüllung  zu  beschaffen  hat!  Damit  der  Schuldner,  um  nicht
in  Verzug  zu  kommen,  hinterlegen  muß,  bedarf  es  eben  nur  des  Verlangens
  Seitens  des  einen  Erben.  Damit  der  Schuldner,  um  nicht  in
Verzug  zu  kommen,  (unmittelbar)  erfüllen  muß,  hat  der  Erbe  nicht  nur
selbst  rechtzeitig  am  Erfüllungsort  gegemwärtig  oder  vertreten  zu  sein,
sondern  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  alle  seine  Miterben  rechtzeitig  dort
gegenwärtig  oder  vertreten  sind.  Denn  der  Schuldner  unseres  Falles  kann
laut  §  2039  BGB.  nur  an  alle  Erben  gemeinschaftlich  leisten.  Geleistet
wird  vom  Schuldner  zur  Erfüllung  aber  nach  §  269  BGB.  auch  nur
durch  Leistung  am  bestimmten  oder  sonst  am  gehörigen  Ort,  im  Zweifel
an  dem  Orte,  an  welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Entstehung  der
Verbindlichkeit  seinen  Wohnsitz  oder  etwa  seine  gewerbliche  Niederlassung
hatte.  Wie  hier  das  Wort  „Schuldner"  anerkanntermaßen  den  ursprünglichen
  Schuldner  und  nicht  etwa  den  oder  gar  die  an  dessen  Stelle
getretenen  Erben  bedeutet,  so  ändert  sich  der  Erfüllungsort  überhaupt
nicht  durch  einen  Wechsel  in  der  Person  des  Schuldners  oder  Gläubigers.
An  dem  bestimmten  Erfüllungsort  ist  daher  auch  in  unserem  Falle  an  die
mehreren  Erben  zu  leisten.  Dort  hat  also  der  Schuldner  die  Leistung
anzubieten,  und  die  Erben  kommen,  richtigen  Inhalt  und  richtige  Zeit  des
Angebotes  vorausgesetzt,  laut  §  295  BGB.  in  Verzug,  wenn  sie  die  dort
angebotene  Leistung  nicht  annehmen,  während  der  Schuldner  lant  §  285
BGB.  nicht  in  Verzug  kommt,  so  lange  die  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes
  unterbleibt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat.  Nicht  zu  vertreten  aber
hat  der  Schuldner  den  Umstand,  daß  Angebot  und  Leistung  deshalb  nicht
zu  Stande  kommen,  weil  die  Gläubigerseite  nicht  oder  nicht  völlig  am  Erfüllungsort
  gegenwärtig  oder  vertreten  ist.  Er  kann  solchen  Falls  nach
§*372  BGB.  wegen  Verzugs  des  Gegners  ohne  Weiteres  hinterlegen  bezw.
in  Verwahrung  geben.  Daß  die  Erben  des  ursprünglichen  Gläubigers
vielleicht  ohne  ihre  Schuld,  etwa  weil  keiner  von  ihnen  um  die  Forderung
oder  um  Ort  oder  Zeit  der  geschuldeten  Leistung  weiß,  zu  dieser  Zeit  an
diesem  Ort  weder  gegenwärtig  noch  vertreten  sind,  muß  für  unerheblich  erachtet
werden:  „der  Gläubiger  kommt  in  Verzug“,  sagt  §  293  BGB.,  „wenn  er  die
ihm  angebotene  Leistung  nicht  annimmt“.  Von  Schuld  sagt  8  293  nichts.

Auch  in  anderer  Beziehung  haben  die  Erben  eines  Gläubigers  und
nicht  etwa  der  Schuldner  die  Nachtheile  zu  tragen,  welche  durch  den  Erb-