264  Zur  Erbenmehrheit.

gang  und  ihre  Mehrheit  für  das  Schuldverhältniß  sich  ergeben.  Der  Vorschrift,
  daß  regelmäßig  der  Schuldner  die  Kosten  der  Quittung  zu  tragen
hat,  fügt  8  369  BGB.  die  Worte  au:  „Treten  ..  ..  im  Wege  der  Erbfolge
  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers  mehrere  Gläubiger,  so
fallen  die  Mehrkosten  den  Gläubigern  zur  Last."

Wenn  hienach  auch  der  Geldschuldner  eines  von  mehreren  Erben
beerbten  Gläubigers,  in  dessen  Wohnung  oder  in  dessen  gewerblicher  Niederlassung
  zu  erfüllen  ist,  um  hinterlegen  zu  können,  nur  festzustellen  braucht,
daß  dort  zur  gehörigen  Zeit  die  Erben  nicht  oder  nicht  alle  gegenwärtig
oder  vertreten  waren,  so  gilt  eben  dasselbe  auch  für  die  viel  häufigeren
Fälle,  in  denen  zwar  Wohnung  oder  gewerbliche  Niederlassung  des  Geldschuldners
  den  Erfüllungsort  darstellt,  gleichwohl  aber  nach  der  Sondervorschrift
  von  §  270  BGB.  „das  Geld  dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz“
oder  gewerbliche  Niederlassung  zu  „übermitteln“  ist.  Allerdings  besagt
§  270  im  dritten  Absatz:  „Erhöhen  sich  in  Folge  einer  nach  der  Entstehung
des  Schuldverhältuisses  eintretenden  Aenderung  des  Wohnsitzes  oder  der
gewerblichen  Niederlassung  des  Gläubigers  die  Kosten,  oder  die  Gefahr
der  Uebermittelung,  so  hat  der  Gläubiger  im  ersten  Falle  die  Mehrkosten,
im  letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.“  Auch  ist  diese  Vorschrift,  soweit
sie  einen  Wechsel  im  Wohnsitz  betrifft,  sicher  anzuwenden  auf  den
Wohnsitz  desjenigen  oder  derjenigen  Erben,  dem  oder  denen  bei  der  Erbtheilung
  eine  vom  Erblasser  herrührende  Geldforderung  zu  Theil  ward.
Es  ist  aber  noch  sicherer,  daß  diese  Vorschrift  auf  diesen  Wohnsitz  erst  dann
angewendet  werden  kann,  wenn  die  Erbschaft  getheilt  ist  und  die  Zutheilung
der  Geldforderung  dem  Schuldner  angezeigt  ward.  Soweit  diese  Vorschrift
  aber  einen  Wechsel  in  gewerblicher  Niederlassung  betrifft,
kann  sie  auf  unsern  Fall  offenbar  nicht  allermaßen  angewendet  werden.
Sie  kann  alsdann  nicht  angewendet  werden,  wenn  die  Geldforderung  eine
gewerbliche  Forderung  des  Erblassers  und  das  Geld  deshalb  zu  dessen
gewerblicher  Niederlassung  zu  übermitteln  ist,  während  die  Erben  eigene
gewerbliche  Niederlassungen  haben.  Denn  wenn  hinsichtlich  eines  Schuldverhältnisses
  der  Wohnsitz  eines  Verstorbeuen  durch  den  Wohnsitz  seines
Erben  ersetzt  wird,  so  kann  doch  dafür  deshalb  noch  nicht  die  gewerbliche
Niederlassung  eines  Verstorbenen  durch  die  gewerbliche  Niederlassung  seines
Erben  ersetzt  werden.  Forderungen,  welche  aus  dem  Gewerbebetriebe  des
Verstorbenen  entstanden  und  deshalb  dessen  gewerblicher  Niederlassung
zubehörig  waren,  werden  mittels  des  Erbganges  nicht  der  gewerblichen
Niederlassung  des  Erben  zubehörig.  ç

Wenn  hienach  §  270  Abs.  2  BGB.  auf  die  Fälle  eines  Erbganges
jedenfalls  nur  sehr  bedingt  angewendet  werden  kann,  so  dürfte  dessen  Anwendung
  auf  diese  Fälle  während  ungetheilter  Erbschaft  durch  das