Zur  Erbenmehrheit.  265

Sonderrecht  der  ungetheilten  Erbschaft  völlig  ausgeschlossen  sein.  Denn
für  den  Fall  mehrerer  Erben  setzt  solche  Anwendung  voraus,  daß  das
Geld  jedem  Erben  an  seinen  Wohnsitz  oder  in  seine  gewerbliche  Niederlassung,
  daß  es  also  bei  Verschiedenheit  dieser  Oertlichkeiten  nach  verschiedenen
  Orten  zu  übermitteln  ist.  Nach  §  2039  BGB.  kann  aber  die
Erfüllung  einer  Nachlaßforderung  während  ungetheilter  Erbschaft  nur  in
eins  an  alle  Erben  erfolgen.  Der  Wohnsitz  der  Erben  ist  also  während
ungetheilter  Erbschaft  noch  unerheblich  für  Schuldverhältnisse,  welche  zum
Nachlaß  gehören;  der  Nachlaß  ist  so  lange  eben  ein  Fond  mit  Sonderrecht,
  insbesondere  auch  mit  besonderem  Empfangsort,  nämlich  mit  dem
letzten  Wohnsitz  des  Verstorbenen  als  allgemeinem  Empfangsort.
II.  Zwangsvollstreckung  in  eine  auf  mehrere  Erben  vererbte
Forderung.

Wenn  das  am  Ende  vorstehender  Nr.  1  Gesagte  richtig  ist,  so  löst
sich  auch  zwecknäßig  die  Frage,  welche  Böhm  im  „Recht“  von  1900
S.  167  und  168  aufgeworfen  und  beklagt  hat.  Böhm  hatte  als  Anwalt
eines  A.  gegen  die  in  drei  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken  wohnhaften
Erben  des  ursprünglichen  Schuldners  B.  während  ungetheilter  Erbschaft
Zwangsvollstreckung  zu  betreiben  in  eine  zum  Nachlaß  des  B.  gehörige
Forderung.  Der  §  828  CPO.,  die  einzige  auf  das  Organ  der  Zwangsvollstreckung
  in  Forderungen  bezügliche  Vorschrift  dieses  Gesetzbuches,  bestimmt
  als  solches  das  Gericht  und  fügt  lediglich  noch  hinzu:  „Als  Vollstreckungsgericht
  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Schuldner  im  Deutschen
Reiche  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines
solchen  das  Amtsgericht  zuständig,  bei  welchem  in  Gemäßheit  des  §  23
gegen  den  Schuldner  Klage  erhoben  werden  kann.“  Böhm  sieht  im
„Schuldner“"  des  §  828  CPP.  auch  bei  zu  theilender  und  noch  ungetheilter
Erbschaft  den  jetzigen  Schuldner,  also  in  seinem  Fall  die  mehreren  Erben,
und  hat  demgemäß  wegen  des  mehrerwähnten  §  2039  und  des  ihm  entsprechenden
  8  2033  BGB.  bei  allen  drei  erwähnten  Amtsgerichten  Pfändungsbeschlüsse
  erwirkt;  er  sieht  mit  Recht  solche  Pfändung  erst  durch  die
Zustellung  aller  drei  Beschlüsse  als  vollzogen  an  und  beklagt  mit  Recht
Kosten  und  Weitläufigkeiten  eines  derartigen  Verfahrens;  er  vermißt  einen
Zusatz  zum  §  828  CPO.  für  Zwangsvollstreckung  in  Nachlaßforderungen,
wie  ihn  §  27  CPO.,  die  Vorschrift  über  den  Gerichtsstand  der  Erbschaft
für  Klagen  wegen  anderer  Nachlaßverbindlichkeiten,  und  §  28  hat.

Wünschenswerth  wäre  allerdings  m.  E.  ein  solcher  Zusatz.  Doch  möchte
auch  ohne  ihn,  und  selbst  Mangels  des  obigen  Ergebnisses,  §  828  CPO.
dahin  zu  verstehen  sein,  daß  für  Zwangsvollstreckung  in  einer  Nachlaßforderung
  das  Amtsgericht  vom  letzten  Wohnsitz  des  Erblassers,  also  das
Nachlaßgericht,  das  Vollstreckungsgericht  ist.