266  Zur  Erbenmehrheit.

Das  soeben  bezeichnete  Gericht  ist  laut  §  214  KO.  ausschließlich
zuständig  für  das  Konkursverfahren  über  den  Nachlaß,  und  bei  dem  Vorhandensein
  mehrerer  Erben  ist  laut  §  216  Abs.  2  KO.  die  Eröffnung
dieses  Verfahrens  auch  nach  der  Theilung  des  Nachlasses  zulässig.  Hier
überwiegt  also  für  erbrechtliche  Schuldverhältnisse  nach  neuem  Recht  der
Wohnsitz  des  ursprünglichen  Schuldners  über  die  Wohnsitze  der  jetzigen
Schuldner  sogar  in  einem  Fall,  in  welchem  man  nach  allen  Regeln  des
Rechts  das  Gegentheil  erwarten  müßte.

Weiter:  Einem  Nachlaßpfleger  gegenüber  sind  nach  §  1960  Abs.  2
und  §  1961  BGB.  Zwangsvollstreckungen  in  Nachlaßforderungen  nicht
ausgeschlossen.  Vollstreckungsgericht  kann  hier  unmöglich  das  Amtsgericht
vom  Wohnsitz  der  jetzigen  Schuldner  der  Erben  sein;  sie  sind  vielleicht  noch
ungewiß,  vielleicht  gar  noch  ganz  unbekannt  (s.  8  1960  Abs.  1  und  §  1961).
Vollstreckungsgericht  ist  hier  zweifellos  das  Nachlaßgericht,  das  Amtsgericht
vom  Wohnsitz  des  ursprünglichen  Schulduers.

Ferner:  Laut  §  1984  Abs.  2  BGB.  können  zwar  nicht  andere
Gläubiger,  wohl  aber  Nachlaßgläubiger  gegen  einen  Nachlaßverwalter
Zwangsvollstreckungen  betreiben,  auch  in  Forderungen,  und  daneben
besagt  §  1984  Abs.  1:  „Ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,
kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter  geltend  gemacht  werden.“  Auch  hier
ist  also  für  die  Pfändung  einer  Nachlaßforderung  der  Wohnsitz  des  oder
der  Erben  zweifellos  unerheblich,  das  Gericht  des  ursprünglichen  Schuldners
—  des  Erblassers  —  zweifellos  das  Vollstreckungsgericht.

Ferner:  Ausweislich  der  §§  2213  und  2214  BGB.  kann  ein  Anspruch,
  welcher  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,  auch  gegen  einen  Testamentsvollstrecker,
  welcher  Verwaltung  hat,  gerichtlich  geltend  gemacht  und  solchen
Falls  in  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegenden
Nachlaßgegenstände  vollstreckt  werden.  Welches  Gericht  ist  Vollstreckungsgericht,
  wenn  ein  solcher  Anspruch  in  einer  Nachlaßforderung  vollstreckt
werden  soll,  welche  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegt?
Unmöglich  können  hier  die  Wohnorte  der  Erben  in  Betracht  kommen.
Hat  doch  der  Gläubiger  zur  Zeit  mit  ihnen  gar  nichts  zu  schaffen;  sind
doch  wahrscheinlich  ihre  Namen  in  dem  zu  vollstreckenden  Urtheil  gar  nicht
einmal  genannt!  Auch  hier  kann  es  daher  nur  der  ursprüngliche
Schuldner,  der  Erblasser  sein,  welcher  durch  seinen  Wohnsitz  das  Vollstreckungsgericht
  des  §  828  CPO.  bestimmt.

Was  aber  die  Zuständigkeit  für  eine  Vollstreckungshandlung  gegen
den  Nachlaß  bestimmt,  wenn  er  von  einem  Pfleger,  von  einem  Verwalter
oder  von  einem  Testamentsvollstrecker  verwaltet  wird,  das  muß  sie  doch
auch  wohl  bestimmen,  wenn  der  Nachlaß  von  den  Erben  selbst  verwaltet
wird.  Wie  in  den  ersten  drei  Fällen,  muß  auch  im  letzten  Fall  der