Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Strafsachen).  267

Schuldner,  dessen  Wohnsitz  die  Gerichtszuständigkeit  bestimmt,  nicht  der
jetzige,  sondern  der  ursprüngliche  Schuldner  sein  während  ungetheilter  Erbschaft.
  Sind  doch  die  Erben  während  ungetheilter  (bezw.  noch  nicht  hingenommener)
  Erbschaft  mehr  Verwalter  des  Nachlasses,  mehr  Erlediger
dessen,  was  der  Verstorbene  begann,  als  Besitzer  des  Nachlasses  zu  eigenem
Genuß  und  auf  eigenen  Namen.  Der  ungetheilte  Nachlaß  ist  ein  sonderrechtlicher
  Fond  mit  dem  letzten  Wohnsitz  des  Verstorbenen  als  seinen
Mittelpunkt,  oder  zu  Latein:  Hereditas  personam  deluncti  sustinet.

III.  Rechtsprechung.
A.  Relchsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht.

Ein  Beamter,  der  in  amtlicher  Eigenschaft  empfangene
Gelder  sich  rechtswidrig  aneignet,  kann  sich  nicht  auf  eine
Kompensation  mit  Gehaltsansprüchen  u.  s.  w.  berufen.  Sein
Irrthum  in  dieser  Beziehung  ist  ein  Irrthum  über  das  Strafgesetz.


Der  Angeklagte  hat  als  Stationsaspirant  in  S.  den  Dienst  am  Billetschalter
  gehabt  und  am  1.  Mai  1899  nach  dem  Schluß  des  Dienstes  den
Kassabestand  der  Schalterkasse  auf  783,70  Mk  festgestellt,  davon  287  Mk.
an  sich  genommen  und  ist  mit  diesem  Betrage  entflohen,  indem  er  eine
schriftliche  Abrechnung  zurückließ,  in  der  er  die  287  Mk.  für  Gehalt  und
rückständige  Tagegelder  sich  gutrechnete.  Gegen  die  Anklage,  durch  diese
Handlung  ein  nach  §  350  StGB.  strafbares  Vergehen  begangen  zu  haben,
hat  er  sich  unter  Berufung  auf  seine  Gegenforderung  mit  der  Behauptung
vertheidigt,  er  habe  nur  sein  Recht  ausüben,  nicht  rechtswidrig  handeln
wollen.  Die  Strafkammer  hat  festgestellt,  daß  der  Angeklagte  damals  einen,
zum  Theil  freilich  erst  später  anerkannten,  damals  noch  von  der  Betriebsinspektion
  bestrittenen  Anspruch  auf  Zahlung  von  287  Mk.  aus  der  Staatskasse
  gehabt  hat,  und  den  Angeklagten  freigesprochen,  weil  nicht  bewiesen
sei,  daß  er  das  Bewußtsein  gehabt  habe,  er  handle  mit  der  Aneignung
der  287  Mk.  rechtswidrig.  Sein  Bestreiten  dieses  Bewußtseins  sei  vielmehr
  glaubhaft,  weil  der  Angeklagte  eine  genaue  Abrechnung  hinterlassen
habe,  aus  der  sich  ergebe,  daß  er  nur  ein  vermeintliches  Recht  auf  Zueignung
  habe  geltend  machen  wollen,  wie  er  dann  auch  den  übrigen  Bestand
nicht  angerührt  habe.  Gegen  diese  Ausführung  wendet  die  Revision  des
Staatsanwalts  ein,  daß  damit  rechtsirrthümlich  ein  Irrthum  des  Angeklagten
über  die  Anwendbarkeit  des  Strafgesetzes  auf  den  ihm  bekannten  Thatbestand
  berücksichtigt  werde.  Die  Beschwerde  ist  auch  begründet.

Die  Vertheidigung  des  Angeklagten  läuft  darauf  hinaus,  daß  er  für
die  mitgenommenen  287  Mk.  durch  die  Aufrechnung  mit  seiner  Gegen-