268  Rechtsprechung.

forderung  sofortigen  Ersatz  geleistet  und  damit  seiner  Handlung  den  Charakter
der  Rechtswidrigkeit  genommen  habe.  Inwieweit  das  zutreffen  würde,
wenn  der  Angeklagte  auf  Grund  eines  privaten  Rechtsverhältnisses  zur
Ablieferung  der  einkassirten  Gelder  verpflichtet  gewesen  wäre,  ist  hier  nicht
zu  entscheiden.  Für  diejenigen  Gelder,  die  er  in  seiner  Eigenschaft  als
Beamter  empfangen  hatte,  wird  seine  Berufung  auf  ihm  zustehende  Gegenansprüche
  durch  8  350  StGB.  ausgeschlossen.  Diese  Gelder  waren  für
ihn  nicht  vertretbare  Sachen.  Bei  ihrem  Verbrauch  konnte  er  nicht  für
den  Fall  des  sofortigen  Ersatzes  auf  das  Einverständniß  des  Eigenthümers
rechnen  und  darum  blieb  die  Aneignung  der  im  Eigenthum  des  Staates
stehenden  Gelder  in  jedem  Falle  rechtswidrig  (RG.-Entsch.  Bd.  3  S.  10).
Der  Angeklagte  ist  hierüber  nach  der  Annahme  der  Urtheilsgründe  auch
nicht  im  Unklaren  gewesen,  da  in  ihnen  die  Möglichkeit  zugelassen  wird,
der  Angeklagte  habe  gewußt,  er  handle  gegen  seine  Kasseninstruktion.
Demnach  liegt  die  Sache  so,  daß  der  Angeklagte  sich  nicht  in  einem  Irrthum
über  Thatsachen  oder  einen  dem  Strafrecht  fremden  Rechtssatz  befunden
hat,  so  daß  die  Anwendung  des  §  59  StGB.  in  Frage  kommen  könnte,
vielmehr  ist  er  lediglich  im  Irrthum  über  die  Anwendbarkeit  des  Strafgesetzes
  auf  seine  Handlung  gewesen.  Das  Urtheil  des  RG.  Bd.  20
S.  436  d.  Entsch,  auf  das  die  Strafkammer  sich  beruft,  trifft  nicht  zu,
weil  ein  abweichender  Thatbestand  zu  Grunde  liegnt.  I.  Strafsenat.
Urtheil  vom  30.  November  1899.

Der  Begriff  des  Bettels  setzt  voraus,  daß  um  ein  Vermögensobjekt,
  Geld  oder  Sachen  von  Geldwerth,  gebeten  wurde.
Bitte  um  Wasser.

Betteln  besteht  in  dem  Aunsprechen  fremder  Mildthätigkeit,  in  dem
Angehen  einer  fremden  Privatperson  um  eine  schenkungsweise  Zuwendung,
sofern  diese  Bitte  um  Unterstützung  nicht  Gewohnheiten  des  Verkehrs  oder
irgend  welchen  socialen  Verhältnissen  entspricht,  wie  das  R.  mit  Urtheil
vom  6.  Juni  1890  näher  ausgeführt  hat  (Entsch.  Bd.  20  S.  434  ff.).
Der  Angeklagte  will  nur  um  Wasser  gebeten  haben.  Der  erste  Richter
hält  es  für  gleichgültig,  ob  er  um  Wasser  oder  um  Essen  gebeten  habe.
Er  sieht  es  für  den  Thatbestand  des  Bettelus  als  genügend  an,  daß  der
Angeklagte  die  Mildthätigkeit  von  Person  zu  Person  in  Anspruch  genommen
habe.  Diese  rechtliche  Folgerung  entbehrt  der  genügenden  thatsächlichen
Grundlage.  Wasser  ist  im  Allgemeinen  eine  Sache  des  freien  Verkehrs;
ein  Glas  Wasser  bildet  —  abgesehen  von  besonderen  Umständen  —  kein
Werthobjekt.  Betrifft  die  erbetene  Unterstützung  nicht  einmal  ein  Vermögensobjekt,
  weder  Geld,  noch  Sachen  von  Geldwerth,  so  ist  der  Begriff
des  Bettelns  ausgeschlossen.  Eine  Bitte  um  Wasser  fällt  deshalb  nicht