Reichsgericht  (Strassachen).  269

unter  StGB.  8§  361  Ziff.  4.  Dies  verkennt  der  erste  Richter,  indem  er
die  Möglichkeit  offen  läßt,  daß  der  Angeklagte  nur  eine  solche  Bitte
gethan  hat.

Hätte  der  Letztere  aber  nur  dem  Vorwand  nach  um  Wasser,  in  Wirklichkeit
  aber  um  ein  Geschenk  gebeten,  so  konnte  der  Thatbestand  der
Bettelei  angenommen  werden.  Eine  derartige  Feststellung  hat  das  Gericht
jedoch  nicht  getroffen.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  14.  Dezember  1899.

Wenn  einem  Nahrungsmittel  durch  Färbung  ein  schöneres
Aussehen  verliehen  wird,  um  einem  objektiv  unbegründeten
Vorurtheile  der  Konsumenten  zu  entsprechen,  so  kaun  dies
nicht  als  Fälschung  i.  S.  des  Nahrungsmittelgesetzes  angesehen
werden.  Färbung  von  Butter.

Nach  den  Feststellungen  des  angefochtenen  Urtheiles  haben  die  Angeklagten
  auf  dem  Markte  zu  W.  und  zwar  am  22.  Februar  und  am
7.  April  1899  Butter  feilgehalten,  die  von  ihnen  mit  Saft  von  gelben
Rüben  gelblich  gefärbt  war,  um  ihr,  die  „zur  fraglichen  Zeit  eine  blasse,
weiße  Farbe  erhielt“,  die  beim  kaufenden  Publikum  beliebtere  gelbliche
Farbe  zu  verleihen  und  dadurch  die  Butter  leichter  an  den  Mann  zu
bringen.  Die  Strafkammer  hat  hierin  den  objektiven  Thatbestand  des
8  10  Ziff.  1  d.  Ges.  vom  14.  Mai  1879,  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  nicht  gefunden  mit  der  Begründung,  daß  die  Butter  durch  diese
Färbung  weder  verschlechtert  worden  sei,  noch  den  Schein  einer  besseren
Beschaffenheit  oder  eines  höheren  Werthes  erhalten  habe.  Das  Urtheil
giebt  zu,  daß  der  größere  Theil  des  Butter  kaufenden  Publikums  in  dortiger
Gegend  der  irrthümlichen  Meinung  sei,  die  gelbe  Butter,  die  es  wegen
der  Grünfütterung  hauptsächlich  im  Frühjahr  und  Sommer  gebe,  sei  besser
als  die  weiße:  aber  dies  wird  für  belanglos  erklärt,  weil  die  Farbe  nach
dem  zu  Grunde  gelegten  Gutachten  eines  Sachverständigen  kein  Merkmal
für  die  bessere  oder  geringere  Beschaffenheit  der  Butter  sei.  Die  Revision
des  Staatsanwaltes  gegen  die  Freisprechung  der  Angeklagten  setzt  sich  mit
diesen  Feststellungen  in  unzulässigen  Widerspruch,  soweit  sie  geltend  macht,
die  Butter  habe  durch  den  Zusatz  von  Rübensaft  den  Anschein  einer  besseren
Beschaffenheit  erlangt  und  überdies  werde  dadurch  den  mit  dem  Zusatze
Bekannten  der  Genußwerth  der  Butter  verringert,  weil  diese  Zuthat  als
unappetitlich  erscheine.  Dieser  letztere  Gesichtspunkt  ist  in  den  Entscheidungsgründen
  des  Urtheiles  zwar  nicht  ausdrücklich  erwähnt,  aber  zweifellos
durch  die  Bemerkung  zurückgewiesen,  daß  die  Mehrzahl  der  Sachverständigen
die  erwähnte  Färbung  nicht  nur  nicht  als  Verschlechterung  der  Butter,
sondern  als  allgemein  üblich  und  erlaubt  erachten.  Was  die  Revision
weiter  aus  einem  Gutachten  des  hievon  abweichenden  Sachverständigen