270  Rechtsprechung.

vorbringt,  kann  vom  Revisionsgerichte  nicht  berücksichtigt  werden,  da  diese
Auffassungen  vom  erkennenden  Gerichte  nicht  gebilligt,  sondern  gerade
abgelehnt  worden  sind.  Ein  Rechtsirrthum  tritt  in  den  Entscheidungsgründen
  nirgends  hervor.  Insbesondere  stehen  sie  nicht  in  Widerspruch
mit  der  Entsch,  d.  RG.  v.  18.  Febr.  1882  (Entsch.  Bd.  6  S.  51),  wie
die  Revision  meint.  Deun  dort  wird  für  den  Begriff  der  Nahrungsmittelverfälschung
  jene  Norm  zu  Grunde  gelegt,  die  sich  daraus  ergiebt,  welche
Eigenschaften  der  Waare  bei  reellem  Verkehr  zu  erwarten  sind,  und  daß
bei  dem  Begriffe  der  Eigenschaften  einer  Waare  das  bloße  schönere  Aussehen
  nicht  in  Betracht  kommt.  Im  vorliegenden  Urtheile  ist  festgestellt,
  daß  der  —  offenbar  unbedeutende  —  Zusatz  von  Saft  gelber
Rüben  der  Butter  keine  von  der  nicht  gefärbten  Butter  verschiedene
Eigenschaften  verliehen,  sondern  ihr  nur  ein  schöneres  Aussehen  gegeben
hat.  Es  ist  also  eine  unrichtige  Behauptung  der  Revision,  durch
den  Zusatz  sei  der  Genußwerth  der  Butter  verringert  worden.  Wie  die
Entscheidungsgründe  ausführen,  fällt  die  Farbe  der  Butter  verschieden  aus
zwischen  weiß  und  gelb,  bedingt  theils  durch  die  Fütterung  der  Milchkühe,
theils  durch  die  Rasse  derselben,  vielleicht  auch  durch  die  Aufrahmungstemperatur,
  „aber  es  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  die  gelbe  Butter  im
Allgemeinen  nährwerthiger  oder  auch  nur  wohlschmeckender  oder  überhaupt
besser  als  die  weiße  sei.“  Damit  ist  obige  Ansicht  des  größeren  Theiles
des  Publikums  in  dortiger  Gegend  als  eine  objektiv  unberechtigte  gekennzeichnet,
  die  eine  Feststellung,  die  Angeklagten  hätten  der  Butter  thatsächlich
  den  Schein  einer  besseren  Beschaffenheit  gegeben,  nicht  rechtfertigen
würde.

Nur  dann  könnte  die  Meinung  der  Mehrzahl  der  Käufer  nicht  als
unerheblich  gelten,  wenn  durch  die  Färbung  der  Butter  ein  Aussehen
gegeben  würde,  durch  das  die  Abnehmer  veranlaßt  werden,  sie  für  Butter
anderer  Art  zu  halten,  die  thatsächlich  besser  oder  werthvoller  ist.
Wenn  z.  B.  das  Publikum  die  gefärbte  Butter  lieber  kauft,  weil  sie  das
Aussehen  von  Gras=  oder  Sommerbitter  hat,  so  würde  dies  für  die  Beurtheilung
  des  Thatbestandes  allerdings  ausschlaggebend  sein,  wenn  Grasbutter
  eine  bessere  Sorte  Butter  wäre.  Allein,  nachdem  die  Strafkammer
das  Aussehen  der  gelben  Butter,  die  es  wegen  der  Grünfütterung  hauptsächlich
  im  Frühjahr  und  Sommer  gebe,  ausdrücklich  erwähnt,  so  kann
nicht  angenommen  werden,  sie  habe  bei  dem  Ausspruche,  die  Farbe  kennzeichne
  nicht  eine  bessere  Beschaffenheit,  nicht  auch  an  die  durch  Grünfütterung
erzeugte  (sogenannte  Grasbutter  oder  Sommer-)Butter  und  deren  Beschaffenheit
  im  Vergleiche  mit  weißfarbiger  Butter  gedacht.  Uebrigens  ergiebt  sich
aus  den  Entscheidungsgründen,  daß,  wenn  ein  Theil  des  Publikums  im
Februar  eine  Butter  bevorzugt,  die  wie  Grasbutler  aussieht,  dies  nicht