Reichsgericht  (Strassachen).  271

seinen  Grund  in  der  Erwartung  haben  kann,  Butter  zu  erhalten,  deren
Farbe  durch  Grünfütterung  erzeugt  ist,  da  es  solche  gemeinkundig  im  Februar
nicht  giebt.

Die  Begründung  des  Urtheiles  schließt  schlechthin  die  Annahme  aus,
daß  nach  der  Ueberzeugung  der  Strafkammer,  die  hier  allein  ausschlaggebend
  ist,  die  Farbe  als  ein  Kriterium  besserer  Beschaffenheit  betrachtet
werden  könne,  gleichviel  auf  welchem  der  drei  angeführten  Ursachen  der
Farbe  sie  zurückzuführen  ist,  oder  daß  einer  dieser  Ursachen  Einfluß  auf
die  Qualität  der  Butter  zukomme.

Nach  alledem  beruhte  der  Zweck  der  Angeklagten,  die  Butter  leichter
an  den  Mann  zu  bringen,  nach  den  Feststellungen  der  Strafkammer
namentlich  nicht  auf  Verminderung  des  Genußwerthes  oder  Erzeugung  des
Scheines  eines  höheren  Genußwerthes,  sondern  auf  dem  objektiv  grundlosen
Vorurtheil,  das  manche  Konsumenten  der  gelben  Butter  entgegenbringen.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  16.  Dezember  1899.

Der  Entwerthungsvermerk  auf  den  Marken  der  Invaliditäts-=und
  Altersversicherung  hat  keinen  zum  Beweis  für  Rechte  oder
Rechtsverhältnisse  erheblichen  Charakter  i.  S.  des  §  267  StGB.

Nach  den  thatsächlichen  Feststellungen  des  angefochtenen  Urtheils  hat
die  Angeklagte  in  der  Quittungskarte  des  S.  das  Entwerthungsdatum  auf
drei  von  einem  früheren  Arbeitgeber  eingeklebten  Marken  dadurch  verfälscht,
daß  sie  die  Monatsziffer  2  bezw.  3  in  5  verwandelte.  Der  erste  Richter
erblickt  in  dem  Vermerke  des  Entwerthungsdatums  eine  zum  Beweise  von
Rechten  und  Rechtsverhältnissen  erhebliche  Privaturkunde  insoweit,  als  der
Anspruch  des  Versicherungspflichtigen  an  den  Arbeitgeber  auf  rechtzeitige
Entrichtung  der  Versicherungsbeiträge  und  der  Anspruch  des  Letzteren
gegen  Ersteren  auf  den  entsprechenden  Lohnabzug  in  Frage  komme.  Diese
Auffassung  vermag  nicht  als  richtig  anerkannt  zu  werden.

Nach  dem  auf  Grund  des  §  109  des  Ges.  v.  22.  Juni  1889,  betr.
die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,  erlassenen  Beschlusse  des  Bundesraths
  vom  22.  Dezbr.  1891  (RGBl.  S.  399)  darf  die  Entwerthung  von
Marken  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß  auf  den  einzelnen  Marken  der
Entwerthungstag  in  Ziffern  angegeben  wird.  Hienach  ist  klar,  daß  aus
dem  Entwerthungsvermerk  unzweifelhaft  der  Beweis  für  den  Zeitpunkt
der  Entwerthung  gefolgert  werden  kann,  daß  also  insofern  dem  Entwerthungsvermerk
  Beweiserheblichkeit  innewohnt.  Es  fragt  sich  daher
weiter,  ob  und  inwiefern  der  Entwerthungstag  selbst  wieder  von  Beweiserheblichkeit
  ist.  Wäre  der  jeweilige  Arbeitgeber  verpflichtet,  bei  Einklebung
  der  Marken  die  Entwerthung  vorzunehmen,  so  würde  sich  aus