272  Rechtsprechung.

diesem  Entwerthungsvermerk  Beweis  dafür  folgern  lassen,  in  welchem
Zeitpunkt  der  Arbeiter  bei  dem  entwerthenden  Arbeitgeber  beschäftigt
gewesen,  und  aus  diesem  Gesichtspunkte  ließe  sich  jene  vom  ersten  Richter
bezeichnete  rechtliche  Bedeutung  ableiten.  Allein  nach  §  3a  Abs.  1  des
angeführten  Bundesrathsbeschlusses  ist,  von  hier  nicht  in  Frage  stehenden
besonderen  Fällen  abgesehen,  die  Entwerthung  der  Marken  für  Arbeitgeber
wie  für  Versicherten  nicht  obligatorisch,  sondern  nur  fakultativ  und  an  keine
Zeit  gebunden.  Sie  kann  sogar  von  einem  Anderen  als  Demjenigen,  der
die  Marken  einzukleben  hatte,  vorgenommen  bezw.  nachgeholt  werden  (vgl.
Ziff.  3b  und  5  des  angef.  Bundesrathsbeschl.).  Hieraus  ergiebt  sich
aber,  daß  der  Vermerk  des  Entwerthungstages  für  den  Beweis,  zu  welcher
Zeit  der  Versicherte  bei  dem  betreffenden  Arbeitgeber  in  Arbeit  gestanden,
keine  Bedeutung  hat  und  somit  auch  für  die  vorbezeichneten,  vom  ersten
Richter  angedeuteten  rechtlichen  Gesichtspunkte  keine  Bedeutung  haben  kann.

Wie  das  Reichsgericht  schon  in  einer  früheren  Entscheidung  (Bd.  32
S.  116)  nachgewiesen,  hat  vielmehr  der  Entwerthungsvermerk  nur  den
Zweck,  die  eingeklebten  Marken  als  werthlos  zu  kennzeichnen.  Die  Erfüllung
  der  Verpflichtung  des  Arbeitgebers  zur  Entrichtung  der  Versicherungsbeiträge
  und  dessen  Anspruch  auf  Ersatz  wird  durch  das  Einkleben
  der  Marken  selbst  bewiesen.  Es  kann  daher  von  einem  urkundlichen
Charakter  des  Entwerthungsvermerks  im  Sinne  des  §  267  StGB.  keine
Rede  sein.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  28.  Dezember  1899.

B.  Tandgericht  Kaiserslaulern.

Zur  Auslegung  des  Art.  170  Einf.-Ges.  z.  BGB.  und  des
8  259  CPO.  Am  1.  Oktober  1899  kam  zwischen  der  Klägerin  und
dem  Beklagten  ein  Vertrag  zu  Stande,  nach  welchem  Klägerin  dem  Beklagten
  einen  Apparat  liefern  sollte  zum  Preise  von  1635  Mark,  zahlbar
in  8  einvierteljährlichen  Raten  vom  Tage  der  Lieferung  ab.  Diese  erfolgte
  am  18.  Oktober  1899.  Damals  waren,  wie  feststeht,  die  Vermögensverhältnisse
  des  Beklagten  noch  günstig.

Am  22.  Februar  1900  erhob  Klägerin  Klage  auf  Zahlung  des
Kaufpreises.  Es  erging  am  28.  März  1900  bezüglich  der  ersten  Rate,
welche  Beklagter  als  fällig  anerkannte,  Theilurtheil,  im  Uebrigen  wurde
die  Sache  vertagt  in  die  Sitzung  vom  4.  April  1900.  Hier  begehrte  die
Klägerin  primär  Urtheil  auf  sofortige  Leistung  des  ganzen  Kaufpreises,
soweit  darüber  nicht  schon  erkannt,  indem  derselbe  gemäß  Art.  1188  Code
civil  schon  jetzt  ganz  geschuldet  sei,  weil  der  Beklagte  in  jüngster  Zeit  in
faktischen  Vermögensverfall  gerathen  und  damit  des  ihm  vertragsmäßig  an
sich  zukommenden  Anspruches  auf  Zahlungsfristen  verlustig  geworden  sei.