Landgericht  Kaiserslautern.  273

Außerdem  habe  der  Beklagte  seinen  Gläubigern  den  Zugriff  auf  sein  Vermögen
  dadurch  entzogen,  daß  er  am  27.  März  1900  mit  seiner  Ehefrau
in  Gütertrennung  getreten  sei.

Der  Beklagte  räumte  Letzteres  und  seine  thatsächliche  Zahlungsunfähigkeit
  zwar  ein,  bestritt  aber  die  Klage  als  unbegründet,  weil  die
restirenden  sieben  Raten  des  Kaufpreises  noch  nicht  fällig  seien,  er  nicht
im  Konkurse  sei  und  das  Bürgerliche  Gesetzbuch,  das  hier  anzuwenden,
eine  dem  Art.  1188  Code  civil  ähnliche  Bestimmung  gar  nicht  kenne.

Die  Klägerin  beantragte  darauf  subsidiär,  den  Beklagten,  soweit  dieser
die  Kaufpreisforderung  als  noch  nicht  fällig  bestreite,  zur  künftigen  Leistung
kostenfällig  zu  verurtheilen.

Letzterem  Antrage  gab  das  Landgericht  statt  in  der  Hauptsache  aus
folgenden  Gründen.

Streitig  ist  unter  den  Parteien  nur,  ob  der  noch  in  Frage  stehende
Betrag  der  geschuldeten  Kaufpreisforderung  sofort  oder  in  sieben  einvierteljährlichen
  Raten  vom  18.  April  1900  an  fällig  ist.

Der  hier  in  Betracht  kommende  obligatorische  Vertrag  ist  unter  der
Herrschaft  des  Code  civil  abgeschlossen,  ist  daher  gemäß  des  in  Art.  170
EG.  z.  BGB.  niedergelegten  Grundsatzes  der  Nichtrückwirkung  an  sich
nach  altem  Rechte  zu  beurtheilen,  insoweit  nicht  erst  unter  dem  BGB.
eingetretene,  für  ein  solches  Schuldverhältniß  rechtsbedentsame  Thatsachen
in  Frage  stehen,  welche  in  ihren  Wirkungen  nach  dem  BGB.  deshalb  zu
bemessen  sind,  weil  sie  an  das  Schuldverhältniß  nur  von  außen  herangetreten
  sind.

Die  clausula  rebus  sic  slanlibus,  d.  h.  der  Vorbehalt,  daß  die
Klägerin  bei  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse  des  Beklagten
unter  Nichtbeachtung  der  diesem  bewilligten  Zahlungsfristen  sofortige
Zahlung  des  ganzen  geschuldeten  Betrages  verlangen  dürfe,  ist  in  dem
Vertrage  vom  1.  Oktober  1899  nicht  ausfgenommen.  Sache  der  Klägerin
war  es,  einen  solchen  Vorbehalt,  den  die  Vorsicht  bei  längeren  Zielen  gebietet,
  sich  zu  machen.  Allein  thatsächlich  wurde  er,  wie  gesagt,  nicht  gemacht
  und  die  Klägerin  war  offenbar  auch  gar  nicht  Willens,  ihn  zu
machen,  weil,  wie  aus  dem  Inhalte  des  Vertrages,  den  für  die  Klägerin
deren  Bevollmächtigter  S.  abgeschlossen,  erhellt,  dieser  der  Klägerin  versichert
  hatte,  Beklagter  sei  gut  und  könne  sie  ruhig  den  Kredit  geben.

Damit  überließ  Klägerin  die  Regelung  des  später  sich  etwa  ergebenden
Falles  der  Vermögensverschlechterung  und  deren  Wirkung  auf  das  Vertragsverhältniß
  dem  jeweils  geltenden  Gesetze.  Nun  ist  aber  diese  Thatsache
  erst  unter  dem  BGB.  eingetreten  und  kann  demgemäß  nur  nach
diesem  und  nicht  nach  Code  civil  beurtheilt  werden.  Auch  das  vertrags-