274  Rechtsprechung.

widrige  Verhalten,  das  die  Klägerin  insbesondere  darin  erblickt,  daß  der
Beklagte  die  Gütertrennung  herbeigeführt  und  damit  den  Zugriff  seiner
Gläubiger  erschwert  bezw.  vereitelt  hat,  ist  von  ihm  erst  unter  dem  neuen
Rechte  bethätigt  worden,  und  die  Folgen  und  Wirkungen  auch  dieses  als
rechtswidrige  Einwirkung  auf  die  Leistung  sich  darstellenden  Verhaltens
unterstehen,  wie  aus  der  Begründung  des  Art.  170  EG.  z.  BGB.  zu
entnehmen,  der  Kritik  des  neuen  Rechts  und  kann  darum  auch  die
Klägerin  nicht  auf  die  strengere  ältere  Bestimmung  des  Art.  1188  Code
civil  sich  berufen.

Das  BGB.  kennt  nun  nicht  eine  dem  Art.  188  Coce  civil  ähnliche
allgemeine  Bestimmung,  welche  von  der  herrschenden  Ansicht  allerdings
die  Auslegung  erfährt,  daß  nicht  blos  förmlicher  Konkurs,  sondern  bereits
faktische  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  diesen  seines  vertragsmäßigen
Anspruches  auf  Zahlungsfristen  verlustig  mache.  Nur  in  den  gg  321,
610  BGB.  hat  dieses  die  clausula  rebus  sic  slantibus  anerkannt.  Das
primäre  Begehren  der  Klägerin  erscheint  daher  ungesetzlich.

Dagegen  ist  allerdings  die  Voraussetzung  des  §  259  CPO.  gegeben,
wonach  der  Gläubiger  auf  künftige  Leistung  dann  klagen  kann,  wenn  den
Umständen  nach  die  Besorgniß  gerechtfertigt  ist,  daß  der  Schuldner  sich
der  rechtzeitigen  Leistung  entziehen  werde.  Die  vom  Beklagten  eingeräumte
schlechte  Vermögenslage  und  die  Thatsache,  daß  er  Gütertrennung  herbeigeführt,
  rechtfertigen  danach  den  Zuspruch  des  klägerischen  Subsidiarantrages.
  Urtheil  vom  11.  April  1900.  L.

C.  Landgericht  Würzburg.

Zu  §  6  Abs.  1  Ziff.  1BGB.  Hinsichtlich  der  Entmündigung
der  Wittwe  H.  geht  das  Amtsgericht  im  Punkte  des  materiellen  Rechts
von  einem  falschen  Gesichtspunkte  aus,  indem  es  auf  die  Motive  Bd.  1
S.  62  zurückgreift.  Dort  ist  allerdings  gesagt,  daß  bloße  Geistes  schwäche,
ungenügende  Entwickelung  die  geistigen  Kräfte  im  Gegensatz  zum  Mangel
der  Fähigkeit  regelrechter  Willensbestimmung,  die  natürliche  Geschäftsfähigkeit
  nicht  ausschließt  und  deshalb  keinen  Grund  zu  einer  Entmündigung
wegen  Geisteskrankheit  abgiebt.  Aber  der  §  28  des  Entwurfs  I:  „Eine
Person,  die  des  Vernunftgebrauchs  beraubt  ist,  kann  wegen  Geisteskrankheit
entmündigt  werden“  ist  eben  nicht  zum  Gesetz  geworden,  vielmehr  setzt
der  jetzige  §  6  in  Abs.  1  Ziff.  1  der  Geisteskrankheit  die  Geistes  schwäche
gegenüber,  und  die  Denkschrift  zum  Entwurf  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  führt  in  dieser  Beziehung  auf  Seite  2  aus:  „Unter  der  gleichen
„Voraussetzung  wie  wegen  Geisteskrankheit  wird  Entmündigung  zugelassen
„wegen  Geistes  schwäche.  Auch  Derjenige,  dessen  geistige  Kräfte  unvoll-„ständig
  entwickelt  sind,  bedarf,  wie  insbesondere  von  ärztlicher  Seite