Landgericht  Würzburg.  275

„betont  worden  ist,  des  Schutzes  gegen  die  nachtheiligen  Folgen  seiner
„Einsichtslosigkeit  und  gegen  die  Ausbeutung  derselben  durch  Andere.  Ver-„neinung
  der  vollen  Geschäftsfähigkeit  und  allgemeinen  Fürsorge  für  die
„persönlichen  und  die  Vermögensangelegenheiten  des  Geistesschwachen  durch
„Bestellung  eines  Vormunds  sind  auch  hier  die  gebotenen  Schutzmittel.
„Im  Unterschied  aber  von  der  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  hat
„die  Eutmündigung  wegen  Geistesschwäche  nicht  völlige  Geschäftsunsähig-„keit,
  sondern  nur  eine  Beschräukung  der  Geschäftsfähigkeit  zur  Folge,
„welche  den  Geistesschwachen  einem  Minderjährigen  gleichstellt.“
Die  hier  angedeutete  Gleichstellung  mit  einem  Minderjährigen,  der  das
siebente  Lebensjahr  vollendet  hat,  bringt  §  114  BGB.  zum  gesetzlichen
Ausdruck.  Es  erübrigt  hienach,  an  der  Hand  die  Ergebnisse  der
gepflogenen  Erhebungen  die  Frage  zu  prüfen,  ob  die  materiellen  Voraussetzungen
  des  §  6  Abs.  1  Ziff.  1:  Geistes  schwäche  und  hiedurch
bedingtes  Unvermögen,  seine  Angelegenheiten  zu  besorgen,  in
der  Person  des  zu  Entmündigenden  festzustellen  sind.  In  diesem  Falle
muß,  da  auch  die  in  der  Civilprozeßordnung  bestimmten  prozessnalischen
Voraussetzungen  zweifellos  vorliegen,  die  Entmündigung  ausgesprochen
werden  (Planck,  Komm.  z.  BGB.  Bd.  1  Note  8  zum  8  6).  Beschluß
vom  16.  Februar  1900.

Prozessuale  Uebergangsfrage  (§  18  EG.  zur  CPO.).  In
dem  vorbezeichneten  landgerichtlichen  Beschlusse  vom  16.  Februar  1900
wird  die  Aufstellung  des  Amtsgerichts,  daß  auf  das  vorwürfige  Entmündigungsverfahren,
  weil  bereits  am  1.  Jannar  1900  anhängig,  nach
wie  vor  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  in  der
Fassung  vom  30.  Januar  1877  zufolge  8  18  des  Einf.-Ges.  hiezu  Platz
zu  greifen  haben,  zurückgewiesen  mit  der  Begründung:  Weder  das
Gesetz  vom  17.  Mai  1898,  betr.  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung,
noch  das  diesbezügliche  Einführungsgesetz  vom  gleichen  Tage  enthält  eine
Bestimmung,  welche  den  vom  Amtsgericht  aufgestellten  Satz  rechtfertigen
würde.  Der  angezogene  §  18  des  Einf.-Ges.  z.  CPO.  aber  lasse  sich  hier
nicht  verwerthen,  weil  sich  derselbe  nur  auf  die  Ueberleitung  aus  dem
Rechtszustand,  wie  er  am  1.  Oktober  1879  bestand,  bezieht.  Er  schlage
deshalb  das  Prinzip  ein,  daß  der  Richter  vom  1.  Januar  1900  an  nach
dem  neuen  Prozeßrecht  auch  dann  zu  urtheilen  hat,  wenn  das  Verfahren
bereits  vorher  anhängig  geworden  ist.  Vergl.  Dr.  Hellwig,  eivilprozessuale
  Uebergangsfragen  (Deutsche  Jur.-Zig.  Bd.  3  S.  324).