65.  Jahrgang.  16.  21.  Juli  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inbalt:  l.  Fragen  aus  dem  Anfechtungsrecht  (Fortsehung).  II.  Rechtsprechung:  Vayr.  Oberstes
Landesgericht  in  München.  III.  Vermischte  Miltheilungen.  IV.  Literatur.

I.  Fragen  aus  dem  Ansechtungorecht.
Von  Landgerichtsrath  Karl  Meyer  in  Landshut.

(Fortsetzung.)
ll.  Erweiterung  des  Anfechtungsrechts  (§8  42,  222  Konk.-Ordn.;
§  3a  Auf.-Ges.).

1)  Im  Konkursverfahren.

a)  Die  Konkursaufechtung  hat  im  Regelkonkurse  eine  Erweiterung
durch  die  Aufnahme  des  §  42  erfahren.  Die  Aufechtungsgründe  der
§§  29  fg.  Konk.-Ordn.  gelten  nur  für  Rechtshandlungen,  die  vor  der
Konkurseröffnung  vorgenommen  worden  sind.  Allein  mit  Rücksicht  auf
die  Aenderung  in  §  7  Abs.  1  Konk.-Ordn.  sind  nunmehr  nach  der  Novelle
auch  solche  Rechtshandlungen  anfechtbar,  die  nach  der  Eröffnung  des
Verfahrens  vorgenommen  werden,  gleichwohl  aber  vermöge  der  Bestimmungen
  des  BGB.  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
(65  892,  893  BGB)  den  Konkursgläubigern  gegenüber  wirksam  sind.
Die  Rechtsakte  des  §  42  Konk.-Ordn.  müssen  also  während  des  Konkursverfahrens
  vorgenommen  worden  sein.  Die  Anfechtungsfrist  beginnt  hier
nicht  mit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,  sondern  erst  mit  der
Vornahme  der  Rechtshandlung.  Die  zeitlichen  Grenzen  des  §  31  Nr.  2,
5  32  Nr.  1  und  2  kommen  daher  in  Wegfall  (Begr.  S.  23;  Hahn-Mugdan
  S.  242;  L.  v.  Seuffert  S.  173,  207;  Jäger  S.  304;
v.  Sarwey-Bossert  S.  193;  Oetker  S.  146).  Die  Aufechtung  trifft
hier  jede  Rechtshandlung,  die  zu  irgend  einer  Zeit  während  des  Konkursverfahrens
  vorgenommen  wurde.  Jede  Aufechtungsart  ist  zulässig  (Jäger
S.  304;  v.  Seuffert  S.  207  und  anscheinend  auch  v.  Sarwey-Bossert
S.  193.  A.  M.  Kleinfeller  in  der  Zeiischrift  für  deutschen  Civilprozeß
Bd.  25  S.  91,  der  die  Anfechtungsgründe  aus  §  31  Nr.  2  und  §  32

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