278  Fragen  aus  dem  Anfechtungsrecht.

für  §  42  ausschließt,  und  Oetker  a.  a.  O.  S.  146,  der  die  Anfechtungsgründe
  nach  §  30  Nr.  1  Satz  2  und  §  30  Nr.  2  für  nicht  anwendbar
erklärt).  Das  Anfechtungsrecht  des  Konkursverwalters  ist  auch  hier,  wie
bei  den  übrigen  Anfechtungsgründen,  auf  die  Konkursdauer  beschränkt.
Der  Verwalter  kann  nicht  nach  der  Konkursbeendigung  durch  Schlußvertheilung
  nachträglich  noch  anfechten  und  das  Objekt  zu  einer  Nachtragsvertheilung
  ziehen  (Oetker  S.  146;  Jäger  S.  220,  276;  L.  v.
Seuffert  S.  228;  v.  Sarwey-Bossert  S.  178;  §  13  Abs.  4  Anf.=Ges.;
  RGE.  Bd.  27  S.  113;  Bd.  28  S.  69).

Der  Anfechtungsgrund  des  §  42  ist  auch  gegen  den  Erben  und  gegen
den  Sonderrechtsnachfolger  gegeben  (8  40  Konk.-Ordn.;  Oetker  S.  147).
Der  gute  Glaube  des  Sondernachfolgers  (8  40  Abs.  3,  8§  37  Abs.  2
Konk.-Ordn.)  ist  ausschließlich  nach  dem  konkursmäßigen  Anfechtungsrechte,
nicht  nach  dem  Grundbuchrechte  zu  bemessen  (§  892  BGB.;  Oetker
S.  147;  Endemann,  BGB.  Bd.  2  S.  239;  Männer,  das  Recht  der
Grundstücke  S.  31  fg.).  Danach  ist  im  Sinne  des  Anfechtungsrechts
gutgläubig,  wer  die  redliche  Ueberzeugung  hat,  daß  das  Geschäft  eine
Verkürzung  der  Gläubiger  nicht  euthält  (Cosack  S.  299;  Jäger  S.  285,
298;  v.  Wilmowsky  S.  162;  L.  v.  Seuffert  S.  223;  Hartmann
S.  201;  v.  Sarwey-Bossert  S.  182).  Der  Anfechtungsgrund  des
*  42  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  den  den  Konkursgläubigern
gegenüber  wirksamen  Rechtserwerb  nach  §  8  Abs.  1  und  §  15  Satz  2
Konk.-Ordn.  (Begr.  S.  13;  Hahn-Mugdan  S.  236;  L.  v.  Seuffert
S.  173,  176,  207;  Jäger  S.  129;  Oetker  S.  138).

b)  Im  Nachlaßkonkurse  ist  neben  den  allgemeinen  Anfechtungsvorschriften
  in  88  29—42  Konk.-Ordn.  die  besondere  Anfechtungsbestimmung
in  9222  Konk.-Ordn.  eingefügt  worden.  Pflichttheilsberechtigte  (8§  2303  fg.),
Vermächtnißnehmer  (88  2147  fg.)  und  die  aus  einer  Auflage  Berechtigten
(§§  2192  fg.  BGB.)  können  Befriedigung  aus  dem  Nachlasse  nur  insoweit
verlangen,  als  nach  der  Berichtigung  der  übrigen  Nachlaßgläubiger  ein
Ueberschuß  verbleibt.  Demgemäß  stehen  sie  im  Nachlaßkonkurse  an  letzter
Stelle  allen  anderen  Gläubigern  im  Range  nach  (§8  226  Konk.-Ordn.).
Die  von  dem  Erben  in  der  Annahme  der  Zureichendheit  des  Nachlasses
gemachten  Zahlungen  aus  Nachlaßmitteln  auf  Pflichttheilsansprüche,  Vermächtnisse
  und  Auflagen  gelten  als  für  Rechnung  des  Nachlasses  erfolgt.
Der  Erbe  ist  zur  Erstattung  nicht  verpflichtet  und  für  Leistungen  aus
seinem  Vermögen  als  Massegläubiger  ersatzberechtigt  (8§  224  Nr.  1
Konk.-Ordn.;  8  1967  Abs.  2,  §  1979  BGB.;  Begr.  S.  43;  Hahn-Mugdan
  S.  253;  Jäger,  Nachlaßkonkurs  und  Erbenhaftung  S.  57;
Oetker  S.  170;  L.  v.  Seuffert  S.  215,  223;  Endemann,  BGB.
Bd.  3  S.  442,  444,  451;  Weißler,  das  deutsche  Nachlaßverfahren