Fragen  aus  dem  Anfechtungsrecht.  279

S.  316).  Zur  Verhütung  einer  Benachtheiligung  der  vorrangigen
Gläubiger  sind  die  Seitens  des  Erben  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  aus  dem  Nachlasse  erfolgten  Leistungen  auf  Pflichttheilsansprüche,
Vermächtnisse  und  Auflagen  in  der  gleichen  Weise  anfechtbar  wie  eine
unentgeltliche  Verfügung  des  Erben  (vgl.  8  32  Nr.  1,  8  37  Abs.  2,
8  41  Konk.-Ordn.).  Die  Aufnahme  dieser  Bestimmung  war  nothwendig,
weil  die  in  Frage  stehenden  Verpflichtungen  für  den  Erben  Verbindlichkeiten
  und  keine  Freigebigkeitsakte  sind  und  die  allgemeinen  Anfechtungsvorschriften
  in  88  29  fg.  Konk.-Ordn.  in  der  Regel  versagt  hätten  (Jäger,
Nachlaßkonkurs  S.  57;  Oetker  S.  170).  Dieses  Anfechtungsrecht  ist
nicht  blos  von  praktischer  Bedentung  in  dem  Falle,  daß  die  Nachlaßgläubiger
  nach  §  1979  BG#B  die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit
als  für  Rechnung  des  Nachlasses  erfolgt  gelten  lassen  müssen,  sondern
auch  dann,  wenn  der  Erbe  wegen  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  den
Nachlaßgläubigern  verantwortlich  ist,  da  die  Geltendmachung  der  aus
der  Verantwortlichkeit  der  Erben  sich  ergebenden  Ansprüche  leicht  mit
Weiterungen  verbunden  ist  und  bei  Zahlungsunfähigkeit  des  Erben  überhaupt
  nicht  zum  Ziele  führt  (§8  1978,  1980  BGB.;  Begr.  S.  43;
Hahn-Mugdan  S.  253;  L.  v.  Seuffert  S.  215).

Die  Ansübung  dieses  Anufechtungsrechts  ist  nur  binnen  Jahresfrist
seit  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  zulässig  (§  41  Abs.  1  Konk.-Ordn.).
Es  erstreckt  sich  gegen  den  gutgläubigen  Empfänger  auf  die  im  letzten
Jahre  vor  der  Nachlaßkonkurseröffnung  erhaltenen  Leistungen.  Der  gutgläubige
  Empfänger  haftet  nur  auf  die  Bereicherung  (8  32  Nr.  1,  8  37
Abs.  2  Konk.-Ordn.).  Gutgläubig  ist,  wer  die  Ueberschuldung  des  Nachlasses
  nicht  kannte  (Oetker  S.  170).  Frühere  Leistungen  des  Erben
sind  nur  aus  anderen  Gründen,  z.  B.  §  31  Nr.  1  Konk.-Ordn.  anfechtbar
  (L.  v.  Senuffert  S.  216;  Jäger,  Nachlaßkonkurs  S.  58).
Nach  Rückgewähr  des  Empfangenen  tritt  die  Forderung  wieder  in  Kraft
(§§  39,  226  Konk.-Ordn.;  Oetker  S.  170).

2)  Bei  der  Einzelanfechtung  ist  eine  Bestimmung  gleicher  Art,
wie  8  222  Konk.-Ordn.,  als  §  Za  in  das  Anfechtungsgesetz  aufgenommen
worden.  Sie  beruht  für  den  anfechtungsberechtigten  Einzelgläubiger  auf
den  gleichen  Erwägungen  wie  die  konkursrechtliche  Vorschrift  (Begr.  S.  59;
Hahn-Mugdan  S.  263).  Dagegen  bedurfte  es  für  die  Einzelanfechtung
der  Aufnahme  des  konkursmäßigen  Anfechtungsgrundes  des  §  42  Konk.=Ordn.
  nicht.

Andererseits  ist  vorbehaltlich  der  Einwirkung  der  am  Schlusse  zu  berührenden
  Uebergangsvorschriften  in  Art.  6,  8  EG.  zur  Konkursnovelle
die  bisherige  Bestimmung  in  §  32  Nr.  2  Konk.-Ordn.  und  §  3  Nr.  4
Auf.-Ges.  hinsichtlich  der  Anfechtung  der  Sicherung  oder  Rückgewähr  eines

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