Fragen  aus  dem  Aufechtungsrecht.  281

zeitliche  Begrenzung  für  die  Geltendmachung  des  entstandenen  Anfechtungsrechts
  und  sind  demnach  Ausschlußfristen.  Das  Reichsgericht  (Bd.  17
S.  70  und  330)  hat  der  Zeitbestimmung  des  §  33  Konk.-Ordn.  den
Charakter  einer  Ausschlußfrist  beigemessen.  Jedenfalls  sind  aber  die  Anfechtungsfristen
  der  §  41  Konk.-Ordn.  und  §  12  Auf.-Ges.  Ausschlußfristen
  (Begr.  S.  23;  Hahn-Mugdau  S.  293;  Oetker  S.  145;
Jäger  S.  301;  L.  v.  Seuffert  S.  227;  v.  Sarwey-Bossert  S.  192).
Wie  unter  Ziffer  1  hervorgehoben  wurde,  ist  das  Anfechtungsrecht  nicht
als  ein  Anspruch  im  Sinne  der  Verjährungsbestimmung  in  §  194  Abs.  1
BGB.  anzusehen.  Für  die  zeitliche  Begrenzung  hat  daher  die  Analogie
der  Anfechtungsfrist  nach  88  123,  124  BGB.  Maß  zu  geben.  Auf  den
Lauf  der  Anfechtungsfristen  sind  jedoch  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  §  203  Abs.  2  und  8  207  BGB.  als  entsprechend  anwendbar
  erklärt  (§  41  Abs.  1  Konk.-Ordn.;  8  12  Abs.  1  Auf.-Ges.).

Die  Berechunng  der  Fristen  vollzieht  sich  gemäß  §  188  Abs.  2  BGB.
Ihr  Ablauf  schließt  das  Anfechtungsrecht  aus.  Sein  Erlöschen  muß  der
Richter,  wenn  sich  der  Ablauf  der  Ausschlußfrist  aus  dem  feststehenden
Thatbestand  ergiebt,  von  Amtswegen  berücksichtigen  (Jäger  S.  302;
v.  Sarwey-Bossert  S.  193).  In  meiner  Handausgabe  der  Konk.-Ordn.
und  des  Auf.-Ges.  S.  94  und  376  habe  ich  im  Anschlusse  an  die  altrechtliche
  Verjährungslehre  den  Satz  aufrecht  erhalten,  daß  der  Richter
den  Zeitablauf  nicht  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen  hat.  Zieht  man
aber  alle  Konsequenzen  aus  der  Theorie  der  Ausschlußfristen,  so  muß
man  auch  die  Berücksichtigung  von  Amtswegen  zugestehen.

Diese  Aufechtungsfristen  werden  durch  die  rechtzeitige  Abgabe  der
Anfechtungserklärung  gewahrt.  Von  der  rechtzeitigen  Abgabe  dieser  Erklärung
  an  läuft  die  dreißigjährige  Verjährung  des  Aufechtungsanspruches
  (5§&amp;  195,  198  BGB.;  Jäger  S.  303;  L.  v.  Senuffert
S.  227).  ·

1)  Bei  der  Konkursanfechtung  kann  die  Anfechtung  nur  binnen
Jahresfrist  seit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  erfolgen.  Der  Aufechtungsgrund
  aus  §  31  Nr.  1  Konk.-Ordn.  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der
Vornahme  der  Handlung  im  Zeitpunkt  der  Abgabe  der  Anfechtungserklärung
  30  Jahre  verstrichen  sind  (§  41  Abs.  1  Konk.-Ordn.;  Jäger
S.  302).

Der  Ablauf  der  Aufechtungsfrist  ist  aber  dann  bei  der  Konkursanfechtung
  ohne  Wirkung,  wenn  durch  die  anfechtbare  Handlung  eine
Verpflichtung  des  Gemeinschuldners  zu  einer  Leistung  begründet  ist.  Der
Konkursverwalter  kann  in  diesem  Falle  trotz  des  Fristablaufes  die  Leistung
verweigern  (5  41  Abs.  2  Konk.-Ordn.).  Diese  Neubestimmung,  welche
der  Auffassung  des  BGB.  in  §§  821,  853,  2083,  2345  entspricht,