282  Rechtsprechung.

schließt  demnach  eine  Berufung  des  Anfechtungsgegners  auf  den  Ablauf
der  Anfechtungsfrist  aus  und  ermächtigt  den  Verwalter,  die  Forderung,
die  auf  einer  anfechtbaren  Rechtshandlung  beruht,  durch  Einrede  vom
Konkurse  auszuschließen,  auch  wenn  die  Aufechtungsfrist  verstrichen  ist
(Begr.  S.  23;  Hahn-Mugdan  S.  242;  Jäger  S.  303;  Oetker
S.  146;  L.  v.  Seuffert  S.  227,  228;  v.  Sarwey-Bossert  S.  193).

2)  Bei  der  Einzelanfechtung  sind  die  Anfechtungsgründe  in  §  3
Nr.  2—4  bereits  zeitlich  begrenzt.  Die  Anfechtung  einer  nach  §  3  Nr.  1
anfechtbaren  Handlung  kann  nur  binnen  10  Jahren  erfolgen  (5  12  Abs.  1
Auf.-Ges.).  Abweichend  von  §  41  Konk.-Ordn.  ist  hier  neben  §  203
Abs.  2,  §  207  BGB.  auch  noch  §  206  BGB.  als  anwendbar  erklärt.
Für  letztere  Vorschrift,  die  sich  auf  die  Vollendung  der  Verjährung  gegenüber
  solchen  Personen  bezieht,  welche  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  sind  und  keinen  gesetzlichen  Vertreter  haben,  ist
hier  nicht  minder  Raum,  wie  im  Falle  des  §  124  BGB.,  während  sie
gegenüber  dem  §  41  Konk.-Ordn.  um  deswillen  außer  Betracht  zu  bleiben
hatte,  weil  das  Anfechtungsrecht  im  Konkurse  nur  von  dem  Konkursverwalter
  ausgeübt  wird  (Begr.  S.  599;  Hahn-Mugdan  S.  263).  Der
Beginn  der  zehnjährigen  Frist  regelt  sich  nach  §  12  Abs.  2  Auf.-Ges.
Die  Aufechtung  ist  auch  hier  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Vornahme  der
Rechtshandlung  im  Zeitpunkte  der  Abgabe  der  Aufechtungserklärung
dreißig  Jahre  verstrichen  sind  (§  12  Abs.  3  Anf.-Ges.).

(Schluß  folgt.)

II.  Rechtsprechung.
Bayr.  Oberfles  Kandesgericht  in  München.
Ciollrecht;  Frekwillige  Gerschisbarkelt;  Ciollprozeh.
Rechtsverhältnisse  in  Bezug  auf  elterliche  Gewalt  und  Vormundschaft
  nach  BGB.  mit  EG.  Der  am  14.  April  1896  verstorbene
X.  hatte  in  seinem  am  4.  Oktober  1894  errichteten  Testamente  seine  beiden
unehelichen,  durch  Ehelichkeitserklärung  legitimirten  Kinder  als  Erben  eingesetzt,
  den  A.  und  B.  zu  Testamentsvollstreckern  ernannt,  für  das  dem
Sohne  F.  X.  aus  dem  Nachlasse  zufallende  Vermögen  für  die  Dauer  der
Minderjährigkeit  desselben  eine  besondere  Verwaltung  angeordnet,  die  er
zunächst  gleichfalls  den  beiden  Testamentsvollstreckern  übertrug,  und  diese
auch  zu  Vormündern  des  Sohnes  ernannt.  Wenige  Tage  vor  seinem  Tode
hatte  er  sich  mit  der  Mutter  dieses  Knaben  verehelicht.
Mit  Rücksicht  auf  die  Entschl.  des  K.  Bayr.  Staatsministeriums  der
Justiz  vom  1.  August  1899,  die  Ueberleitung  der  Vormundschaften  und
Pflegschaften  betreffend,  beschloß  das  Amtsgericht  am  8.  Dezember  1899,