Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  283

angesichts  der  von  dem  Vater  des  Mündels  getroffenen  letztwilligen  Anordnungen
  für  die  Verwaltung  des  dem  Mündel  aus  dem  Nachlasse  des
Vaters  zufallenden  Vermögens  eine  Pflegschaft  zu  bestellen  und  der  Mutter
einen  Beistand  beizugeben.  Zugleich  wurden  die  beiden  bisherigen  Vormünder
  als  Pfleger  und  als  Beistände  ernannt.

Gegen  diese  Anordnungen  legte  Wittwe  K.  Beschwerde  zum  Landgerichte
  ein.  Das  Beschwerdegericht  erließ  am  19.  Jannar  l.  J.  folgenden
Beschluß:

I.  Der  Beschluß  des  Amtsgerichts  vom  8.  Dezember  1899  wird,  soweit
durch  denselben  eine  Pflegschaft  über  das  Vermögen  des  F.  X.  angeordnet
  wird,  aufgehoben.

II.  Im  Uebrigen  wird  die  Beschwerde  gegen  den  bezeichneten  Beschluß
abgewiesen.

Bei  dieser  Entscheidung  ging  das  Gericht  bezüglich  der  Pflegschaft  von
der  Annahme  aus,  daß  Testator  K.  der  Mutter  seines  Sohnes  die  Verwaltung
  des  dem  Sohne  aus  dem  Nachlasse  zufallenden  Vermögens  nicht
entzogen  habe,  weil  ihr  nach  den  Vorschriften  des  Bayr.  Landrechts  ein
Recht  auf  die  Verwaltung  des  väterlichen  Vermögens  nicht  zustand  und
es  an  jedem  Anhalte  für  die  Annahme  fehle,  daß  er  das  Recht  des  zur
Zeit  der  Errichtung  des  Testaments  erst  in  der  Vorbereitung  begriffenen
Bürgerlichen  Gesetzbuches  berücksichtigt  habe.  Dagegen  fand  es  in  der
Ernennung  von  Vormündern  die  Ausschließung  der  Mutter  von  der  ihr
gesetzlich  gebührenden  Vormundschaft  und  erachtete  es  demgemäß  die  Beiordnung
  eines  Beistandes  nach  Art.  205  des  EG.  z.  BGB  für  geboten.

Gegen  diesen  Beschluß  legten  sowohl  die  beiden  Beistände  A.  und  B.
als  auch  die  Wittwe  X.  weitere  Beschwerde  ein.

Vom  Obersten  Landesgerichte  wurde  unter  Aufhebung  der  von  den
Beiständen  angefochtenen  obigen  Ziff.  1  des  landgerichtlichen  Beschlusses
die  von  Wittwe  X.  zum  Landgerichte  erhobene  Beschwerde  wegen  der  amtsgerichtlichen
  Anordnung  einer  Pflegschaft  zurückgewiesen  und  die  weitere
Beschwerde  der  Wittwe  X.  zum  Obersten  Landgerichte  verworfen.  Der
Gerichtshof  führte  aus:

Die  Befugniß  der  beiden  Beistände,  in  ihrer  Eigenschaft  als  Verwalter
des  aus  dem  Nachlasse  des  Vaters  dem  Sohne  zugefallenen  Vermögens
wegen  der  Aufhebung  der  Anordnung  der  Pflegschaft  Beschwerde  zu  erheben,
unterliegt  nach  §  20  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  keinem  Bedenken.

Die  von  der  Wittwe  X.  erhobene  weitere  Beschwerde  ist  unbegründet.  Dieselbe
  stützt  sich  darauf,  daß  Wittwe  K.,  weil  sie  als  uneheliche  Mutter  ein  Recht,
Vormünderin  ihres  Sohnes  zu  werden,  nicht  hatte,  in  dem  Testamente  des